ARGE: Was passiert, wenn Leistungen nicht oder zu spät bezahlt werden?

Themenbereich: Arbeit & Soziales

In vielen Internetforen finden sich zuhauf verzweifelte Bezugsberechtigte von ALG II Leistungen, denen die ARGE beispielsweise am 8. eines Monats noch kein Geld überwiesen hat. Die zwangsläufige Folge: Wenn das Geld nicht auf dem Konto ist, so werden laufende und regelmäßige Kosten, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, nicht ordnungsgemäß angewiesen. So entstehen mitunter erdrückende Stornogebühren. Dem Kontoinhabern werden diese zunächst einmal in Rechnung gestellt. Muss die ARGE dafür gerade stehen?

[vom 15.03.2012]

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ARGE: Was passiert, wenn Leistungen nicht oder zu spät bezahlt werden?


Können die Stornogebühren zurückgefordert werden?
Die zentrale Frage der Bezugsberechtigten in solchen Fällen ist immer dieselbe: Kann ich - und wenn ja, wie - mir den entstandenen Schaden von der ARGE erstatten lassen? Schon an dieser Stelle sei beruhigend gesagt, dass Kontoinhaber natürlich nicht auf den Stornogebühren, die durch den Zahlungsverzug der ARGE entstanden sind, sitzen bleiben!
Die Rechtsprechung (beispielsweise das LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2008, Az: A L 7 B 341/08 AS ER) geht davon aus: Ansprüche auf ALGII werden zum ersten eines jeden Monats fällig.




Schaden muss ersetzt werden
Überweist der Sozialleistungsträger demnach zu spät das Geld und entsteht dem Bezugsberechtigten dadurch ein Schaden, so ist dieser von der säumigen Behörde zu ersetzen. Bei der Durchsetzung dieses Anspruchs sollten ALGII-Empfänger unbedingt einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen - nicht selten stellen sich die Jobcenter bei privatschriftlichem Handeln "quer" und verneinen einen Schadensersatzanspruch.

Holger Syldath
Rechtsanwalt

GKS Rechtsanwälte

Arbeitsrecht Morianstr. 3, 42103 Wuppertal