Abänderungsklage


Hier soll eine vorausgegangene Verurteilung über künftig fällig werdende Leistungen abgeändert werden, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 323 Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist nämlich eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die für die vorausgegangene Verurteilung maßgebend waren.