Abfall
Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder muss, s. § 3 I 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Das Gesetz selbst soll gem. § 1 die Kreislaufwirtschaft fördern und die geordnete Entsorgung des Abfalls zum Wohl der Allgemeinheit und der Umwelt sichern.
