Abgeordnete
Mitglieder des Bundestages und der Parlamente der Länder. Sie sind nach Art. 38 I 2 GG Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dieses freie Mandat verbietet es, dass der Wähler an den Gewählten irgendwelche rechtlich verbindlichen Weisungen richtet, die Partei rechtlich verbindliche Aufträge oder Weisungen an den Abgeordneten erteilt oder dass der Abgeordnete von der Partei oder sonstigen Wählern abgerufen werden kann. Zudem schützen die in Art. 46 GG enthaltenen Vorschriften den Abgeordneten unter bestimmten Voraussetzungen vor Bestrafungen. Ursprünglich bezweckte die Immunität des Abgeordneten den Schutz vor einer Verfolgung durch die Exekutive. Durch die Indemnität hingegen sollte die Möglichkeit offener und freier Diskussion im Parlament gewährleistet werden. Heute wird der Zweck der Vorschriften überwiegend darin gesehen, dass dadurch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments geschützt werden sollen.
