Abhilfe
Ist bei einem Reisevertrag eine Leistung des Veranstalters mangelhaft, so besteht ein Gewährleistungsanspruch des Reisenden, s. § 651c BGB. Dieser kann dann bei einem Fehler Abhilfe in einer von ihm gesetzten Frist verlangen. Wird der Veranstalter dennoch nicht tätig, kann der Reisende selber dem Fehler abhelfen und später Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Wenn z.B. ein Flug für einen bestimmten Tag gebucht wurde, Maschinen aber nicht zur Verfügung stehen, kann der Reisende statt dessen die Bahn benutzen und daraufhin die sich ergebenden Kosten von dem Reiseveranstalter einfordern.
