Ablaufhemmung


Hierbei wird der reguläre Verjährungsablauf um einen bestimmten Zeitraum nach hinten verschoben. Dies ist z.B. bei § 210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Fall, wenn der Gläubiger nicht voll geschäftsfähig ist, oder bei Nachlassfällen, § 211 BGB.