Abschiebung


Zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers, § 49 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG). Bevor die Person aber abgeschoben wird, muss die Ordnungsbehörde ihr dies zunächst androhen. Besteht nun die Gefahr, dass sie sich der Abschiebung z.B. durch Flucht entziehen könnte, so besteht die Möglichkeit, Abschiebehaft anzuordnen. Dies geschieht durch das zuständige Amtsgericht.