Abschreibung (Agrarrecht)


Auch landwirtschaftliche Betriebe haben die Möglichkeit der Abschreibung. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden dabei über die ganzen Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Ein Landwirt ist dann zur Buchführung verpflichtet, wenn er Umsätze von mehr als 260.000,- € im Kalenderjahr erzielt, wenn er selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von über 20.500,- € besitzt oder wenn er einen Gewinn von mehr als 25.000,- € erzielt.