Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche Grundgeschäft, das sog. Verpflichtungsgeschäft, ist unabhängig von der späteren Übereignung der Sache, dem dinglichen Erfüllungsgeschäft. Beide sind getrennt, also abstrakt von einander zu betrachten. Aufgrund dessen kann das Erfüllungsgeschäft rechtswirksam zu Stande kommen, selbst wenn dieses auf einem fehlerhaften Verpflichtungsgeschäft beruht. Wenn jemand also einen Kaufvertrag über eine Kaffeemaschine abschließt und das Gerät wurde daraufhin übereignet, so ist der Käufer Eigentümer geworden. Selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass der zugrunde liegende Vertrag z.B. wegen eines Formmangels nichtig ist. Dieses Prinzip dient der Sicherheit des gutgläubigen Erwerbers. Anderenfalls müsste der Käufer jahrelang damit rechnen, die Maschine bei einem fehlerhaften Kaufvertrages zurück geben zu müssen. Bei den im Alltag vorherrschenden Käufen wie z.B. im Buchladen fallen allerdings Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einen Akt zusammen.
