Abtretung (Zession)


Übertragung einer Forderung durch ein Rechtsgeschäft. Die Forderung geht von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar) über, § 398 BGB. Der Schuldner hat darauf an den neuen Gläubiger zu leisten. Die Abtretung kann auch geschehen, ohne dass der Schuldner daran teilnimmt. Sollte dieser aber gar keine Kenntnis von der Abtretung haben und leistet infolge dessen an den alten Gläubiger, wird er nach § 407 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Durch die Abtretung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte, aber auch dessen Pflichten gegenüber dem Schuldner. Aufgrund dessen kann der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er im Zeitpunkt der Abtretung auch gegenüber dem alten hatte, § 404 BGB. Tritt man eine zukünftige und bedingte Forderungen ab, spricht man von einer Vorausabtretung. Bei einer sog. Globalzession wird nicht eine einzelne, sondern eine Vielzahl von sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen abgetreten. Die Forderung muss aber in jedem Fall bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein. Die Bestimmbarkeit spielt auch bei zukünftigen Forderungen eine wichtige Rolle, diese können ja noch nicht hinreichend konkretisiert sein.