Actio libera in causa (a.l.i.c.)
Bedeutet eine vom Entstehensgrund her zu verantwortende freie Handlung. Es bezeichnet eine im Strafrecht vertretene Lehre, die insbesondere im Bereich der Straftaten, die unter Alkoholeinfluss ausgeübt wurden, zum Tragen kommt. Diese Lehre vertritt die Ansicht, dass die Strafbarkeit vorverlagert werden kann - trotz ansich vorliegendem Handeln im schuldlosen Zustand - nämlich wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vorverhaltens, so dass doch noch wegen des jeweiligen Tatbestandes i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. zu bestrafen ist. Wenn z.B. der Täter im betrunkenen Zustand seine Schwiegermutter überfährt, so dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht schuldhaft handelte und somit auch nicht wegen Totschlages verurteilt werden kann. Hat er sich aber vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in diesen Rauschzustand versetzt und so das Tatgeschehen in Gang gesetzt, so kann er gerade wegen dieses schädigenden Vorverhaltens doch noch strafrechtlich herangezogen werden.
