Aggressivnotstand


Zivilrechtlicher Notstand, wird auch Angriffsnotstand genannt. Gem. § 904 BGB handelt derjenige gerechtfertigt, wer eine fremde Sache beschädigt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Im Gegensatz zum Defensivnotstand kann es sich hier um eine beliebige Gefahr handeln, sie braucht nicht von der Sache selbst auszugehen. Zum Ausgleich muss der dadurch abgewendete Schaden unverhältnismäßig größer sein im Vergleich zu dem entstandenen Schaden an dieser Sache. Z.B. wenn der Täter eine billige Vase zerschlägt, um dadurch den Angriff eines Schlägers abzuwehren.