Akkusationsprinzip
Es ist in § 151 der Strafprozessordnung (StPO) normiert. Das Akkusationsprinzip besagt, dass ohne vorherige Anklage eine gerichtliche Untersuchung nicht stattfinden kann und darf. Kurz gefasst: "wo kein Kläger, da kein Richter". Die staatliche Anklagebehörde ist in der Bundesrepublik die Staatsanwaltschaft. Sie besitzt grundsätzlich das Anklagemonopol. Etwas anderes ergibt sich lediglich bei Privatklagedelikten.
