Akzessorietät (im ZivR)
Abhängigkeit zweier rechtlicher Umstände voneinander. Die Hypothek, die Bürgschaft und das Pfand sind akzessorisch, vgl. § 401 I BGB. D.h. diese Sicherheitsrechte sind abhängig von der zu sichernden Forderung. Ohne diese kann sie weder bestehen noch übertragen werden. Erfolgt eine Abtretung der Forderung, so geht das Sicherungsrecht automatisch mit über.
