Alkohol im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum nicht dazu in der Lage ist, begeht eine Straftat, § 316 StGB. Wenn der Täter dabei noch andere Personen gefährdet, so liegt eine Verkehrsgefährdung gem. § 315c StGB vor. Auch Fahrradfahrer und Rollstuhlfahrer fallen unter diese Normen, da das Gesetz lediglich von "Fahrzeugen" spricht, diese aber nicht genauer konkretisiert. Die Regelungen über den Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot nach §§ 44, 69, 69a StGB setzen dagegen voraus, dass ein Kraftfahrer alkoholisiert gefahren ist. Diese Normen gelten nicht für Radfahrer. Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit und dem Alkoholisierungsgrad ist zu unterscheiden. Bei einer Alkoholkonzentration von 0,3 Promille stellt das Führen eines Kfz im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn noch ein alkoholbedingtes Verhalten des Fahrers hinzukommt. Das liegt z.B. vor bei Schlangenliniefahren oder von der Straße abkommen. Die Folge für Wiederholungstäter ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug für mindestens ein halbes Jahr. Wer mit 0,5 Promille am Steuer sitzt, wird zudem mit einer Geldbuße von 250 Euro, vier Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot bestraft. Man spricht dann von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Besondere Ausfallerscheinungen müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Das Führen des Kfz stellt dann eine Straftat dar. Wiederholungstäter müssen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate bis hin zu fünf Jahren entzogen, inklusive sieben Punkten. Ersttäter werden mit einer Geldstrafe und Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sieben Punkten bestraft. Ab 1,6 Promille liegt dann absolute Fahruntüchtigkeit auch bei Radfahrern und Leichtmofafahrern vor. Die Ermittlung der genauen Alkoholkonzentration wird anhand einer Blutprobe ermittelt. Diese nennt man BAK (Blutalkoholkonzentration). Im Straßenverkehr ermittelt man diesen Wert alternativ mittels Messung der Atemluft.
