Allgemeine Feststellungsklage


Das Begehren des Klägers ist hier gerichtet auf die rechtliche Klärung eines Rechtsverhältnisses, § 43 I Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies kann in der rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses bestehen. Der Kläger möchte z.B. gerichtlich feststellen lassen, ob seine Mitgliedschaft zu einer Stiftung noch besteht. Das Begehren des Klägers kann aber auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sein. Der Unterschied zwischen einem nichtigen und einem rechtswidrigen Verwaltungsakt (in diesem Fall wäre eine Anfechtungsklage zu erheben) liegt darin, dass der nichtige an schwerwiegenden und offenkundigen Mängeln leidet, so dass dem Bürger nicht zugemutet werden kann, daran festzuhalten. Beispiele für die Nichtigkeit sind Verstöße gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten, ein Erlass durch die unzuständige Behörde oder die tatsächliche Unausführbarkeit des Verwaltungsakts, vgl. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). So wenn z.B. ein Polizeibeamter die Rentnerin auf der Straße auffordert, einen 120 kg schweren Felsbrocken unverzüglich zu entfernen. Anzumerken ist, das wirklich nur offenkundige Fehler zur Nichtigkeit führen. Die Feststellungsklage ist nach § 43 II VwGO subsidiär, d.h. sie ist nur dann einschlägig, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.