Allgemeine Handlungsfreiheit


Art. 2 I GG garantiert jedem Menschen die freie Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit. Hierunter fällt die allgemeine Handlungsfreiheit im weitesten Sinne. Sie umfasst die innere und äußerliche Entfaltung im privaten oder sozialen Bereich, im Kultur- oder Wirtschaftsleben, sowohl aktives Tun als auch Unterlassen. Allerdings kann ein derart weitreichendes Grundrecht nicht unbeschränkt garantiert werden. Seine Grenzen findet diese Freiheit in den Rechten Dritter, dem Sittengesetz und der verfassungsmäßigen Ordnung, der sog. Schrankentrias.