Allgemeine Leistungsklage


Ist der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist sie zwar nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in den §§ 40 I 1, 43 II 1, 111, 113 IV, 170 VwGO als existent vorausgesetzt. Sie ist entweder auf die Vornahme oder die Abwehr, bzw. das Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns gerichtet. Eine Leistungsvornahmeklage liegt z.B. dann vor, wenn ein Panzer durch den Vorgarten rollt und der Bürger nun seine Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Ein Verwaltungsakt ist hier nicht gegeben, so dass er seinen Folgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruch nicht im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen kann. Von einer Leistungsunterlassungsklage spricht man dann, wenn das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungshandelns begehrt wird. Hier muss bereits eine Rechtsverletzung eingetreten sein und eine Wiederholung drohen. Wenn also der Panzer jeden Samstag durch den Vorgarten fährt. Ist noch keine Rechtsverletzung eingetreten, sondern droht sie zum ersten Mal, so ist eine vorbeugende Unterlassungsklage nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Nämlich wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse vorliegt. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn das Verwaltungshandeln endgültige rechtsbeeinträchtigende Wirkung zeigt. Dem Bürger muss hier die Möglichkeit gegeben werden, schnell und effektiv gegen dieses Verhalten vorgehen zu können, bevor irreparable Folgen eintreten können. Wenn z.B. die Regierung vor einem bestimmten Lebensmittel warnt. Sollte sich nämlich nach etlichen Wochen und Tests herausstellen, dass das Produkt doch nicht die Gesundheit schadet, ist der Händler wirtschaftlich längst ruiniert.