Amtsgericht (AG)
Das unterste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene, §§ 22 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Das bedeutet, das Verfahren in Zivil- und Strafsachen beginnt dort. Die Zuständigkeit des AGs wird je nach Sachgebiet unterschiedlich beurteilt. In Zivilsachen entscheidet ein Einzelrichter bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro. Es sei denn, es handelt sich um Wohnungsmietsachen oder Wohnungseigentumssachen, Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen, dann ist das AG immer zuständig. Ganz unabhängig vom Streitwert. Bei einem höheren Streitwert ist ansonsten das Landgericht erste Instanz. In Strafsachen entscheidet je nach Art und Schwerte der Tat der Strafrichter oder das Schöffengericht. Insbesondere, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren zu erwarten ist.
