Amtshaftung
Ein Schadensersatzanspruch für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines in Ausübung seines Amtes hoheitlich tätigen öffentlichen Bediensteten. Grundsätzlich haftet der Beamte primär selbst für die von ihm verursachten Schäden, § 839 BGB. Durch Art. 34 GG wird aber diese Haftung dann vom Staat übernommen. Die Voraussetzungen für einen solchen Amtshaftungsanspruch sind zunächst, dass die Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Sie muss nicht Beamter im Sinne des Beamtengesetzes sein. Es können auch Angestellt und Arbeiter im öffentlichen Dienst sein. Ferner Personen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, wie z.B. Minister. Es können Mitglieder der Vertretungskörperschaft von Gemeinden und Kreisen sein, wie z.B. der Gemeinderat, sowie Parlamentsabgeordnete. Auch Beliehene und Verwaltungshelfer fallen unter diesen weiten Begriff. Die den Schaden begründende Handlung muss bei der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe eingetreten sein und nicht nur bei Gelegenheit. Des weiteren müsste es zu einer Verletzung der Amtspflicht gekommen sein. Hierbei ist zu beachten, dass eine Amtspflichtverletzung dann vorliegt, wenn der Amtswalter die sich aus seinem amtlichen Verhältnis zum Staat (Dienstherr) ergebenden Pflichten verletzt. Anknüpfungspunkt ist demnach nicht die Pflicht des Staates gegenüber dem Bürger, sondern eine Pflicht dem Amtsträgers gegenüber seinem Dienstherrn. Deshalb kann es auch vorkommen, dass der Amtswalter zwar rechtswidrig, aber amtspflichtgemäß handelt. So z.B. wenn der Bürgermeister der Gemeinde Groll auf Weisung des vorgesetzten Landrates ein rechtswidriges Versammlungsverbot erlässt. Hier handelt der Bürgermeister zwar rechtswidrig, aber weisungsgemäß und daher amtspflichtgemäß. Um eine uferlose Ausweitung der Saatshaftung zu vermeiden, ist es nach § 839 BGB, Art. 34 GG erforderlich, dass der Handelnde eine Amtspflicht verletzt hat, welche ihm einen Dritten gegenüber obliegt. Maßgebend für diese Drittrichtung ist, ob und inwieweit der Schutz des Geschädigten bezweckt ist. Die Amtspflicht des Amtswalters der Kfz-Zulassungsstelle, nur zutreffende Angaben in den Fahrzeugbrief einzutragen, dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Erleidet ein Fahrzeughalter durch eine Falscheintragung einen Schaden, kann er keinen Amtshaftungsanspruch geltend machen. Drittbezug bedeutet folglich, dass die verletzte Amtspflicht zumindest auch dem Geschädigten gegenüber bestanden und dessen Schutz bezweckt haben muss. So gibt es auch keine Amtshaftung für legislatives Unrecht, da die richtige Gesetzgebung keine drittbezogene Amtspflicht ist. Zudem muss der Amtswalter die Amtspflicht schuldhaft i.S.d. § 276 I 2 BGB verletzt haben. Verschuldensmaßstab ist der pflichtgetreue Durchschnittsbeamte des jeweiligen Amtes. Unter Schaden i.S.d. § 839 BGB ist jeder Vermögensschaden zu verstehen. Darüber hinaus erstreckt er sich auch auf Schmerzensgeld. Hervorzuheben ist, dass der Amtshaftungsanspruch nur auf Geldersatz, nicht auf Naturalrestitution gerichtet ist. Dies liegt daran, dass die Amtshaftung an die persönliche Haftung des Beamten anknüpft und durch Art. 34 Satz 1 GG lediglich auf den Staat übergeht. Vom Staat kann daher nur verlangt werden, was auch von der persönlich haftenden Person gefordert werden könnte. Die Erteilung einer Baugenehmigung oder die Beseitigung einer Kläranlage kann aber von einer Privatperson gerade nicht gefordert werden. Die Amtspflichtverletzung muss nach der im Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie ursächlich für den Schaden sein. An dieser Kausalität fehlt es, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. Zum Schluss darf die Haftung nicht nach § 839 I 2 BGB ausgeschlossen sein. Demnach besteht bei nur fahrlässigen Handeln des Amtswalters dann kein Anspruch, wenn der Geschädigte auf andere Weise, d.h. von einer dritten Person, Ersatz verlangen kann. Die Rechtsprechung hat aber diese Haftungsbeschränkung in bestimmten Bereichen vollkommen ausgeschlossen, so z.B. bei der dienstlichen Teilnahme am Straßenverkehr, bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Sicherungspflichten oder wenn der Geschädigte einen parallelen Ersatzanspruch durch eigene Leistung erlangt hat. Letzteres liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde Groll einen Verkehrsunfall erleidet. Er ist nun für die Folgezeit arbeitsunfähig. Die Gemeinde kann den Anspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nun aber nicht mit dem Argument ablehnen, er würde ja weiterhin Lohnfortzahlung bekommen. § 839 I 2 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Die anderweitige Anspruchsmöglichkeit gegen die Versicherung hat schließlich nicht den Zweck, den Fiskus zu entlasten, sondern den Geschädigten abzusichern. Die Amtshaftung ist gem. § 839 III BGB ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
