Androhung
Der erste Teil des Zwangsverfahrens. Zwangsmittel müssen grundsätzlich angedroht werden, § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Die Androhung besitzt eine Warnfunktion. Sie soll dem Betroffenen aufzeigen, welche Zwangsmaßnahme auf ihn zukommen könnten. Dadurch soll ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb der bestimmten Frist der Verfügung nachzukommen. Die Androhung ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen. Das in Betracht kommende Zwangsmittel ist zu erwähnen. Bei der Androhung einer Ersatzvornahme müssen zudem die voraussichtlich entstehenden Kosten beziffert werden. Ein bestimmter Betrag ist beim Zwangsgeld anzugeben.
