Anfangsverdacht


Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auf eine verfolgbare Straftat schließen lassen, vgl. § 152 Strafprozessordnung (StPO). Dies kann dann der Fall sein, wenn im Wald eine Leiche aufgefunden wird. Der Anfangsverdacht ist Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Wenn beispielsweise ein anonymer Anrufer von einem Raubmord berichtet, führt die Staatsanwaltschaft in der Regel Vorermittlungen durch. Diese können dann in ein Ermittlungsverfahren münden. Nämlich dann, wenn die Beamten zu dem Ergebnis kommen, dass Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Ansonsten kommen sie zu dem Ergebnis, dass aufgrund des fehlenden Anfangsverdachts eben kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.