Anfechtung
Eine bereits abgegebene Willenserklärung kann nachträglich angefochten werden, wenn man sich über den Inhalt seiner Erklärung oder über die Erklärung selbst geirrt hat, § 119 BGB. Die Anfechtung wird durch den Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt. Weitere Anfechtungsgründe sind die arglistiger Täuschung oder widerrechtliche Drohung, gem. § 123 BGB oder die falsche Übermittlung der Willenserklärung durch einen Boten, § 120 BGB. Gem. § 142 BGB bewirkt die Anfechtung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc. Es wird so behandelt, als wenn es niemals zustande gekommen wäre. Bereits empfangene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Der Anfechtende muss dem Gegner den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erlangt hat, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut hat. Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Es sei denn, dieser beruht auf einer arglistigen Täuschung. Hier ist der Gegenüber nicht schutzwürdig. Die Anfechtungsfrist beträgt daher ein Jahr ab Kenntniserlangung von der Täuschung. Sind allerdings nach Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre vergangen, so ist die Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.
