Anfechtungsklage
Sie ist gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden Verwaltungsaktes, § 42 I 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wenn z.B. die Ordnungsbehörde ein Bußgeld wegen Falschparkens erhebt. Der Halter möchte sich nun dagegen wehren, weil nicht er an diesem Tage in dem Wagen gesessen hat, sondern ein Bekannter. Da die Behörde in der Regel in Form des Verwaltungsaktes handelt, ist die Anfechtungsklage wohl der wichtigste Abwehranspruch, welcher der Bürger zusteht.
