Animus socii
Bedeutet Teilnahmewille bzw. Teilnehmerwille. Der Begriff wurde durch die vom Reichsgericht vertretenen subjektiven Theorie geprägt und dient konkret der Abgrenzung bei der Frage, ob eine Person Täter oder lediglich Gehilfe ist. So handelt nach der subjektiven Theorie derjenige als Gehilfe, der die Tat als fremde will, also mit animus socii handelte. Wollte die Person die Tat aber als eigene, so liegt Täterwille vor. S. Animus auctoris.
