Anlagevermögen


Nach § 247 II HGB fallen hierunter Wirtschaftsgüter, welche dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen. Es ist eine Anlage in dieser Firma. So ist die Büroausstattung, wie z.B. ein Computer Anlagevermögen. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen.