Anstiftung


Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zu derer ebenfalls vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttat, § 26 StGB. Wenn der Täter bereits fest entschlossen ist, so kann er zu dieser Tat nicht mehr bestimmt, folglich nicht mehr angestiftet werden (sog. omni modo facturus). Ein schuldhaftes Handeln des Haupttäters ist hingegen kein Voraussetzungsmerkmal, sog. limitierte Akzessorietät. Der Anstifter wird wie ein Täter bestraft, d.h. es erwartet ihn der gleiche Strafrahmen, als wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte. Wobei aber eine Milderungsmöglichkeit nach § 28 StGB gegeben sein kann. Dem Anstifter kann nur das Verhalten des Täters angerechnet werden, welches dieser auch beabsichtigt und gewollt hatte. Stiftet er zu einem Diebstahl an, und tötet der Haupttäter sein Opfer statt dessen, so liegt hier ein sog. Exzess vor, für den der Anstifter mangels Vorsatz nicht strafbar gemacht werden kann. Der Versuch einer Anstiftung wird eigenständig in § 30 I StGB unter Strafe gestellt.