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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 30.05.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 4781 mal gelesen)

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Droht die Kündigung?

Büroangestellte erfährt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Büroangestellte erfährt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz © freepik - mko

Mails mit sexuellen Anspielungen, anzügliche Bemerkungen über das Aussehen, aufgedrängte Umarmungen bis hin zum Erzwingen sexueller Handlungen – sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat viele Gesichter. Wann ist die Grenze vom harmlosen Flirt zur sexuellen Belästigung überschritten? Wie können sich von sexueller Belästigung Betroffene wehren? Und welche arbeits- und strafrechtlichen Folgen hat sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Wann versteht man unter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?


Der Begriff „Sexuelle Belästigung“ wird im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz definiert. Danach liegt seine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten – dazu gehören neben dem sexuell bestimmten Berühren auch Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, Bemerkungen mit sexuellen Inhalt oder das Zeigen von pornografischen Darstellungen – die Würde der betroffenen Person verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Umfeld geschaffen wird, dass von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägt ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 410/08) stellt ausdrücklich klar, dass auch verbale Belästigungen und Gesten, wie zweideutige Witze oder auch das Zeigen eines Pornofotos auf dem Handy, eine sexuelle Belästigung darstellen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede Form von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben die Pflicht ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Wo ist die Grenze zwischen Flirt und sexueller Belästigung?


Die Grenze zwischen einem harmlosen Flirt und einer sexuellen Belästigung ist nicht immer eindeutig. Sie ist in jeden Fall aber dann überschritten, wenn das Verhalten eines Kolelgen oder Vorgesetzten unerwünscht und einseitig ist oder wenn Erniedrigungen und Abwertungen damit zum Ausdruck gebracht werden. Eine sexuelle Belästigung liegt auch vor, wenn bei der Verweigerung von sexuellen Handlungen berufliche Nachteile angedroht werden oder berufliche Vorteile versprochen werden, wenn der sexuellen Belästigung entsprochen wird.

Wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht achtet und eine Mitarbeiterin wiederholt unnötig und unerwünscht berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 163/06).

Wie kann man sich bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wehren?


Arbeitnehmer, die von sexueller Belästigung betroffen sind, haben nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht und einen Anspruch auf Schadensersatz.

Von sexueller Belästigung betroffene Arbeitnehmer sollten sich so schnell wie möglich an die entsprechende Beschwerdestelle im Betrieb wenden und diese von der sexuellen Belästigung informieren. Wichtig: Dadurch darf dem Arbeitnehmer keine beruflichen Nachteile entstehen. Die Beschwerdestelle prüft den Vorfall und informiert den Betroffenen über das Ergebnis. In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet dafür sorgen, dass es zu keiner weiteren sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz kommt.

Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die sexuelle Belästigung, kann sich der betroffene Arbeitnehmer als letztes Mittel auf sein Recht zur Leistungsverweigerung berufen. Bevor der von sexueller Belästigung Betroffene seine Arbeit aber einstellt, muss er seinen Arbeitgeber darüber schriftlich informieren.

In diesem Fall haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, wenn es erneut zu einer sexuellen Belästigung kommt. Er haftet zudem, wenn die sexuelle Belästigung von Personen mit Arbeitgeberfunktion oder mit Weisungsrecht ausgeht. Der Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Danach hat der Betroffene weitere drei Monate Zeit um seinen Anspruch gerichtlich einzuklagen.

Welche Folgen hat sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann für den belästigenden Arbeitnehmer unterschiedliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Für den Arbeitgeber stehen die Optionen Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung offen.
Bei einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz muss laut LAG Baden-Württemberg (Az. 13 Sa 141/12) im Einzelfall geprüft werden, ob nicht zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel erfolgen muss. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf einer Abendveranstaltung von hinten umschlungen und sich kurz an ihn gepresst. Eine daraufhin erklärte fristlose Kündigung des Mannes sei unverhältnismäßig, da nicht jede Berührung sexuell motiviert sei. Hier hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, so das Gericht.

Ohne vorherige Abmahnung kann eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer einer Kollegin pornografische Aufnahmen oder Bilder zeigt und diese entsprechend kommentiert, so das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 410/08).

Eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung ist rechtmäßig, wenn ein Arbeitnehmer erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt fast und dies sexuell kommentiert, entschied das LAG Köln (Az. 4 Sa 644/19). Die 16jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit des Mannes spielte dabei für das Gericht keine Rolle.

Wer im Rahmen einer Dienstreise aufdringlich gegenüber einer Kollegin wird und sie gegen ihren Willen küsst, muss mit einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung rechnen, entschied ebenfalls das LAG Köln (Az. 8 Sa 798/20). Mit einem solchen Verhalten verletze der Arbeitnehmer seine Pflicht auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Auch die sexuelle Belästigung einer minderjährigen Nichte einer Arbeitskollegin über Facebook rechtfertigt die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, entschied das Hessisches LAG (Az. 14 Sa 609/13).

Ebenso kann ein Chef fristlos und ohne Abmahnung gekündigt werden, wenn er eine Auszubildende verbal sexuell belästigt, entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 853/01).

Während das LAG Niedersachsen (Az. 1 Sa 547/08) bei einer verbalen sexuellen Belästigung eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung für notwendig erachtet, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 2 AZR 323/10) klar, dass eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung in diesem Fall nicht notwendig ist.

Ein Chef darf eine Mitarbeiterin nicht unter Augenschein einer dienstlichen Verpflichtung zum Verbringen der Freizeit zu zweit und zum Konsum von Alkohol drängen. Er darf auch keine unerwünschten Anrufe oder Nachrichten an die Mitarbeiterin versenden. Ein solches Verhalten rechtfertigt laut LAG Berlin (Az. 9 Sa 500/20) eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.

Ein Beamter, der als Chef gegenüber einer Beamtenanwärterin vorschlägt, sich zu einem entspannten Treffen zu verabreden und ihre BH-Größe erfragt, begeht eine sexuelle Belästigung und damit ein schweres Dienstvergehen, entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az. 3 K 143/08.TR) und stufte den betroffenen Beamten um ein Amt zurück.

Wie wird sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bestraft?


Die Strafbarkeit für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hängt von dem Straftatbestand ab, der dadurch verwirklicht wurde. Kommt es zu körperlichen Berührungen, die sexuell motiviert sind, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet werden. Wird gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen oder sie bestimmt sexuelle Handlungen an sich selbst oder bei Dritten vorzunehmen, kommt dafür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Bei einer Vergewaltigung beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.


erstmals veröffentlicht am 08.02.2016, letzte Aktualisierung am 30.05.2023

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