Arglistige Täuschung
Ein Anfechtungsgrund. Wird eine Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung hervorgerufen, so kann diese gem. § 123 I BGB angefochten werden. So z.B. wenn der Käufer eine Espresso-Maschine mit automatischem Milchschäumer erwerben möchte und der Verkäufer wahrheitswidrig vorgibt, bei dem Gerät wäre ein solcher mit dabei. Dann hat der Verkäufer ihn arglistig getäuscht und der Käufer kann anfechten. Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Kaufvertrages.
