Arglos


Wenn das Opfer im Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet. Es muss allerdings in der Lage sein, Argwohn zu empfinden. Dies fehlt z.B. bei kleinen Babys und bewusstlosen Personen. Denn selbst, wenn sie den Angriff als solchen erkennen würden, so könnten sie ihn doch nicht abwehren. Bei Schlafenden wird hiervon aber eine Ausnahme gemacht. Diese können Argwohn empfinden. Der Anknüpfungspunkt ist hier nämlich ein anderer. Schlafende haben ihre Arglosigkeit bewusst mit in den Schlaf genommen. D.h. sie sind arglos zu Bett gegangen. Denn würden sie mit einem Angriff rechnen, so hätten sie sich nicht schlafen gelegt. Nach neuester Rechtsprechung muss das Opfer auch nicht mehr vollkommen arglos sein, es darf nur nicht damit rechnen, das ein Angriff auf sein Leben erfolgt. Wenn man also mit Tätlichkeiten rechnet, weil z.B. vorher eine hitzige Diskussion statt fand, so entfällt dadurch nicht mehr die Arglosigkeit.