Auflassungsvormerkung


Eintragung ins Grundbuch, dass eine Auflassung erfolgt ist, vgl. § 883 I BGB. Es soll dadurch das Recht des Käufers auf Eigentumsübertragung gesichert werden. Ansonsten könnte eine erneute, zeitlich spätere Veräußerung dazu führen, dass eine andere Person im Grundbuch eingetragen wird. Schließlich vergeht einige Zeit, bis eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Und bis dahin kann der bisherige Rechtsinhaber trotz der bereits bindend gewordenen Einigung noch wirksam über das Grundstück verfügen.