Aufopferungsanspruch


Dieser Entschädigungsanspruch ist dann gegeben, wenn durch ein hoheitliches Handeln in immaterielle Rechte eingegriffen wird und keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen. Der Betroffene kann dann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden, z.B. für einen Krankenhausaufenthalt. Der Aufopferungsanspruch ist auf nichtvermögenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit beschränkt. Der Eingriff muss also in solche immateriellen Rechte erfolgen. Des weiteren muss es sich um einen hoheitlichen Eingriff handeln. Er kann sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig erfolgt sein. Der Betroffene muss sich aber dadurch einer hoheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt sehen. Ein solcher Zwang fehlt, wenn sich der Betroffene selbst in eine Gefahrensituation begibt, weil er z.B. freiwillig der Polizei hilft. Die Beeinträchtigung muss unmittelbar auf dem Eingriff beruhen und zudem eine besondere Belastung darstellen, sog. Sonderopfer. Ein Sonderopfer liegt dann vor, wenn der Betroffene gegenüber anderen Personen ungleich behandelt wird. Ihm wird zugemutet, besondere Belastungen hinzunehmen, welche die allgemeine Opfergrenze überschreiten. Kein Sonderopfer ist folglich dann gegeben, wenn sich durch die staatliche Maßnahme lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. So z.B. wenn sich ein Schüler während des Sportunterrichts verletzt. Dies allerdings nur dann, wenn die Übung in ähnlicher Form auch beim Spielen außerhalb des Unterrichts häufig vorkommt. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs impliziert das Vorliegen eines Sonderopfers. Zuletzt ist der Vorrang des Primärrechtsschutzes zu beachten. Der Entschädigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene es versäumt hat, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ist schließlich durch einen solchen hoheitlichen Eingriff ein Vermögensschaden entstanden, z.B. Arztkosten, Verdienstausfall etc., so ist er zu ersetzen. Nicht umfasst ist damit der Ersatz für sonstige immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld.