Auftrag
Ein unvollkommen zweiseitiger Gefälligkeitsvertrag, §§ 662 ff. BGB. Der Beauftragte verpflichtet sich darin, für den Auftraggeber ein Geschäft zu besorgen. Dies allerdings ohne jegliche Gegenleistung, d.h. unentgeltlich. Ansonsten würde ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegen. Der Auftraggeber hat lediglich Aufwendungen zu ersetzen, welche der Beauftragte für erforderlich halten durfte, § 670 BGB. Zu unterscheiden ist der Auftrag von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, bei dem die Parteien sich gerade nicht verpflichten und damit rechtlich binden wollen.
