Auftragsangelegenheiten (bzw. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung)
Angelegenheiten, die die Kommune aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt. Diese Aufgaben wurden ihnen vom Staat zur Ausführung übertragen. Hierunter fallen u.a. Melde-, Pass-, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten oder die Mitwirkung der Gemeinden bei Bundes- und Landtagsangelegenheiten. Aber auch Aufgaben der Standesämter, der Bauüberwachung oder des Straßenverkehrswesens sind hier einzuordnen. Dadurch, dass sich der Staat den Kommunen bedient, kann er in der Unterstufe auf eigene Behörden verzichten. Die Kommunen müssen sich bei der Auftragsverwaltung eine Fachaufsicht gefallen lassen, da sie ja weisungsgebunden sind. Diese Aufsicht überprüft außer der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch noch, ob weisungsgemäß und zweckmäßig gehandelt wurde.
