Ausgleichspflicht bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung


In der Regel sind Beschränkungen des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen, wenn sich aus einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG ergeben. Sollte aber die Belastung nicht mehr zu vertreten sein, weil sie unzumutbar geworden ist, so wird ein finanzieller Ausgleichsanspruch gewährt. Dieser kommt somit vor allem bei unverhältnismäßig hoher Belastung des Eigentums in Betracht. Eine solche findet sich z.B. bei starken Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen und bei unverhältnismäßig belastenden Nutzungsbeschränkungen etwa im Bereich des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes. Berühmtes Beispiel ist die Pflichtexemplarentscheidung des BVerfG. Danach ist die gesetzliche Regelung, wonach die Verleger von jedem publizierten Buch eines (sog. Pflichtexemplar) an eine staatliche Bibliothek abzugeben haben, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese ist entschädigungslos hinzunehmen. Sollte es z.B. aber nur eine Auflage von zehn besonders kunstvoll gearbeiteten Büchern geben, so stellt die Abgabe eines von diesen Büchern eine übermäßig hohe Belastung dar. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist daher nur dann verfassungsgemäß, wenn für besonders wertvolle Bücher eine Geldausgleichspflicht vorgesehen ist.