Auskunftsverweigerungsrecht
Gem. § 55 StPO hat jeder Zeuge das Recht, einzelne Punkte von seiner Aussage auszuschließen. Diese Punkte betreffen solche Fragen, bei deren Beantwortung die Gefahr besteht, dass der Zeuge sich damit selbst belastet. Oder dass er damit einen Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt. Bei allen übrigen Punkten und Details ist der Zeuge allerdings wieder zur Aussage und zur Wahrheit verpflichtet. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass kein Mensch gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten oder einen Meineid zu begehen, um der Strafverfolgung zu entgehen.
