Ausnutzungsdiebstahl


Wenn der Täter eine Situation des verminderten Gewahrsamsschutzes bewusst zum Diebstahl ausnutzt, § 243 I Nr. 6 StGB. Die Hilflosigkeit des Opfers ist dann gegeben, wenn es schutzlos einem Eigentumsangriff ausgesetzt ist. Es sei denn, der Zufall kommt zur Hilfe. Wenn z.B. der Pfleger der bettlägerigen Kranken ihren Schmuck wegnimmt. Unter einem Unglücksfall versteht man ein plötzlich eintretendes Ereignis mit erheblicher Gefährdung für Personen oder Sachen, wie ein Autounfall oder eine Gasexplosion. Der Unglücksfall unterscheidet sich von der gemeinen Gefahr durch die Menge der gefährdeten Personen. Hier handelt es sich nämlich um die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Leib und Leben oder an Sachwerten für unbestimmt viele Personen. Naturkatastrophen, wie Waldbrände, Erdbeben oder Sturmfluten fallen hierunter. Der Täter nutzt bewusst den sich daraus ergebenden verminderten Gewahrsamsschutz aus, um die Sachen wegzunehmen.