Außenbereich
Teil einer Gemeinde oder Stadt, der nicht zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegt. Zudem ist dieser Bereich nicht in einen qualifizierten Bebauungsplan einbezogen. Ein Bauvorhaben ist in dem Außenbereich nur ausnahmsweise als privilegiertes Vorhaben zulässig, vgl. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Z.B. wenn dort Landwirtschaft betrieben wird. Denn ein Bauernhof kann logischerweise nicht im Stadtzentrum existieren, sondern nur in einem Gebiet, welches nicht im Zusammenhang bebaut wurde. Sonstige nicht privilegierte Vorhaben können im Einzelfall dann zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Von Innenbereich spricht man hingegen, wenn der betroffene Teil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
