Außenwirkung (Verwaltungsvorschrift)


Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Das bedeutet, dass eine Person, die außerhalb der Verwaltung steht, keinen Anspruch darauf hat, dass der Beamte gemäß den Verwaltungsvorschriften handelt. Dies liegt daran, dass Verwaltungsvorschriften abstrakt generelle Rechtssätze sind, die sich lediglich verwaltungsintern an nachgeordnete Behörden richten und grundsätzlich nur Innenwirkung entfalten. Es besteht keine normative Geltung außerhalb der Verwaltung. Der Adressat ist daher nicht der einzelne Bürger. Daraus folgt, dass Verwaltungsvorschriften weder für den Bürger noch für ein kontrollierendes Gericht maßgeblich sein können. Aus der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich allerdings etwas anderes. Zumindest die festgelegten Regelungen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften sollen im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle von Bedeutung sein. Sie sind zu beachten, weil sie auf dezentral ermittelten Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete beruhen. Wegen ihres naturwissenschaftlich fundierten fachlichen Aussagegehaltes können sie praktisch als antizipiertes Sachverständigengutachten betrachtet werden. D.h. die festgelegten Immissionswerte der TA-Luft beruhen auf jahrelanger Forschung von Fachleuten. Es wurde nicht einfach ein bestimmter Wert auf gut Glück von einem fachunkundigen Behördenleiter festgelegt. Ein Sachverständiger hätte die Immissionswerte ebenso beziffert. Aufgrund des komprimierten Wissens ist folglich nicht nur der Amtswalter, sondern auch das Gericht in seiner Überprüfung an die konkretisierten Verwaltungsvorschriften gebunden. Daraus folgt, dass zumindest den in Form von Verwaltungsvorschriften ergangenen Technischen Aufzeichnungen praktisch eine Außen- und damit Bindungswirkung zukommt. Auch im Bereich der Leistungsverwaltung kann über Art. 3 I GG eine Bindungswirkung bestehen, sog. Selbstbindung der Verwaltung.