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anwaltssuche Das Wort Erbschaft auf einem handschriftlichen Testament unter Richterhammer
Das Wort Erbschaft auf einem handschriftlichen Testament unter Richterhammer ©mko - topopt

Rechtliche Informationen zum Thema Erbschaft

Letzte Aktualisierung am 2020-08-05 / Lesedauer ca. 14 Minuten

Infos zum Erbe

Verstirbt eine Person, so hinterlässt sie meist ein Erbe. Dabei handelt es sich in aller Regel um Vermögen in Form von Immobilien, Wertgegenständen, Bargeld oder auch einfach nur liebgewonnenen Gegenständen, die innerhalb der Familie weitergegeben werden sollen. All diese Dinge werden normalerweise in einem Testament aufgeführt. Das heißt, der Erblasser benennt im Testament die Personen, die im Erbfall als Erben, sog. Nachlassnehmer, bedacht werden sollen. Um über das Erbe verfügen zu können, muss das Testament von einem Nachlassgericht eröffnet werden. Das heißt, die im Testament angegebenen Personen werden von Seiten des Gerichts über den Inhalt des Testaments informiert. Im Rahmen der Testamentseröffnung wird die letztwillige Verfügung bestätigt und dem Erben ein Erbschein ausgestellt. Mit diesem Schein kann sich der Erbe als rechtmäßiger neuer Eigentümer gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen legitimieren.

Die gesetzliche Erbfolge

Sofern kein Testament vorhanden ist gilt die gesetzliche Erbfolge. An erster Stelle der Erbfolge stehen hier die Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner. Ihnen folgen eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder und ihre direkten Nachkommen. Ausgenommen sind Stief- und Ziehkinder. Gibt es weder Partner noch Kinder zu berücksichtigen, folgen die Eltern und ihre direkten Nachkommen, also Bruder oder Schwester des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Ihnen folgen dann die Großeltern, Urgroßeltern sowie deren Nachkommen. Sind keine Erben bekannt, wird von Seiten des Nachlassgerichtes ein Nachlassverwalter mit der Auflösung des Nachlasses beauftragt. Seine Aufgabe ist es, mögliche Erben ausfindig zu machen. Gelingt ihm dies nicht, tritt der Staat als Nachlassnehmer ein.

Die Erbquoten-Regelung

Stehen die gesetzlichen Erben fest, wird der jeweilige Erbanteil ermittelt. Hier zählt die verwandschaftliche Nähe zum Erblasser als Kriterium. In der Regel bedeutet dies, der Ehepartner erhält 50 Prozent des Erbes, die gemeinsamen Kinder bekommen die restlichen 50 Prozent zu gleichen Teilen. Verwandschaftlich weiter entfernte Erbberechtigte stehen geringere Erbquoten zu.

Das Testament

Liegt ein Testament vor, wird geprüft ob es inhaltlich und formal rechtmäßig erstellt wurde. Gibt es nach der testamentarischen Verfügung nur einen Erben, so ist dieser Alleinerbe. Hat ein Erblasser seinen Besitz an mehrere Verwandte oder andere Personen gemeinschaftlich vererbt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Ein Erblasser kann in einem Testament auch nicht verwandte Personen mit seinem Nachlass bedenken oder einzelne Vermögenswerte vermachen. Ein möglicher Anspruch eines übergangenen Verwandten muß jedoch, auch bei einem gültigen Testament, immer mit wenigstens dem gesetzlichen Pflichtteil berücksichtigt werden.

Die Erbengemeinschaft

Legt das Testament nicht eindeutig fest, wer was aus dem gemeinsamen Nachlass bekommt, müssen sich die Erben der Erbengemeinschaft untereinander einigen. So will es das Gesetz. Sind sich alle wohl gesonnen, machen sich die Erben gemeinsam an die "Auseinandersetzung" des Erbes und zwar zu gleichen Teilen. Für ererbte Pflichten (z.B. die Erhaltung von vermietetem Wohneigentum), muss die Erbengemeinschaft ebeno eine Einigung finden. Soll ein Teil des Nachlasses veräußert werden, müssen alle Nachlassnehmer diesem Verkauf zustimmen. Sie müssen den Nachlass auch gemeinsam verwalten. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, so kann das Nachlassgericht eingeschaltet werden. Allerdings wird dieses ausschließlich vermittelnd tätig. Bei Streitigkeiten kann es bis hin zu einer zivilrechtlichen Klage eskalieren um eine Lösung für alle Parteien zu finden. Schlimmstenfalls kann es dadurch auch zu einer Zwangsversteigerung kommen, die meistens für alle Beteiligten von Nachteil ist. Nach erfolgter Verteilung des Erbes, löst sich eine Erbengemeinschaft in aller Regel auf.

Nachlasspfleger und Erbermittler

älterer Herr sitzt vor alten AufzeichnungenVerstirbt eine Person und hinterlässt weder nahe Angehörige noch Testament oder Erbvertrag, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein. Seine Aufgabe ist es, in öffentlichen Registern oder durch eine öffentliche Aufforderung, mögliche Erben ausfindig zu machen. Dokumente, Urkunden und sonstige Papiere müssen gefunden und geprüft werden. Dies bringt, besonders wenn ein Erbe im Ausland gesucht werden muss, viele unverhoffte Probleme mit sich und macht eine schnelle Bearbeitung dadurch oft unmöglich. Sollte er juristisch korrekt, jedoch praktisch erfolglos, die Erbensuche beenden müssen, darf der Nachlasspfleger einen professionellen Erbermittler hinzuziehen. In aller Regel arbeiten diese zunächst auf eigene Kosten und eigenes Risiko, da ein möglicher Erbe keine Verpflichtung hat für ihre Dienste zu bezahlen. Ist er erfolgreich, so wird mit dem Erben, bzw. der Erbengemeinschaft üblicherweise ein Honorar von meist 30 % des Nachlasses vereinbart, um den Erbenermittler für seine Arbeit und seine Aufwendungen zu bezahlen. Überhöhte Gebühren können einem Erbenermittler jedoch auch als sittenwidrig ausgelegt werden und sind dann strafbar lt. § 138 BGB. Können keine Erben gefunden werden, so erbt der Staat. Es wird dann eine professionelle Firma mit der Auflösung des Haushaltes beauftragt. Nach Abzug der dadurch entstehenden Gebüren fällt der verbleibende Rest, ebenso wie mögliches Barvermögen oder Schulden, an den Staat. Dabei hat der Staat kein Recht auf Ausschlagung des Erbes oder auf Erbverzicht. Er haftet in jedem Fall, auch den Gläubigern gegenüber, bis zur Höhe des gesamten Nachlasses!

Ein Fall aus der Praxis

Erfüllt ein Nachlasspfleger seine Arbeit nicht sorgfälltig genug und schaltet voreilig einen Erbenermittler ein, so kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte ein beauftragter Erbenermittler von den Erben einen prozentualen Anteil am Nachlassanteil als Provision. Zu Unrecht, wie sich herausstellte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Nachlasspfleger seiner Aufgabe der Erbenermittlung nicht pflichtgemäß nachgekommen war. Der Nachlasspfleger musste an die Erben Schadensersatz bezahlen (Az. 23 O 613/10). Andererseits kann es Erben auch passieren, dass sie sowohl für die Kosten für die Tätigkeit von Nachlasspfleger als auch für die Erbenermittlung aufkommen müssen. Eventuell kann hier ein Nachlass auf den Stundenlohn des Nachlasspflegers geltend gemacht werden, wenn ein Erbenermittler tätig wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 245/13). Lassen Sie prüfen, ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sich gegen eine unter Umständen hohe Erbermittlungs-Rechnung zu wehren!

Die Ermittlung durch Erbberechtigte

Erbenermittlung kann auch notwendig werden, wenn man vom Tod eines Verwandten erst nach bereits abgeschlossenem Erbfall erfährte und man beim Nachlass nicht berücksichtigt wurde. In diesem Fall muss der Erbe nachweisen, dass er selbst erbberechtigt ist. Ein Erbenermittler muss deshalb umfangreiche Fachkenntnis auf dem Gebiet des Erbrechts und möglichst bereits Erfahrung mit der Bestimmung von Erben und Erbansprüchen haben. Aufgrund ihrer Fachkenntnis sind deshalb Anwälte mit Erfahrung für Erbenermittlung besonders geeignet um einem übergangenen Erben zu seinem Recht zu verhelfen.

Die Enterbung

Richter mit Waage und Hammer vor einem DokumentOhne Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Ist der Erblasser mit dieser gesetzlich festgelegten Reihenfolge nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, etwa durch ein rechtsgültiges Testament, bestimmte Personen, auch ohne Begründung, explizit von seinem Erbe auszuschließen. Eine Enterbung sollte immer mit Hilfe eines Anwalts durchgeführt werden. Nur dann ist zu gewährleisten, dass die Vorstellungen des Erblassers auch Realität werden.

Der Pflichtteil

Je nach Beziehungsgrad haben auch enterbte Personen immer noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Erbquoten-Regelung). Der gesetzliche Erbteil setzt sich wiederum zusammen aus dem vorhandenem Bargeld sowie aus dem errechneten Wert (juristisch: Verkehrswert) des gesamten Erbes. Wer also laut Gesetz die Hälfte des Gesamterbes erben würde, kann zumindest einen Anspruch auf ein Viertel davon als Pflichtteil geltend machen. Grundsätzlich erbberechtigt sind in erster Linie die Kinder und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Gibt es keine Nachkommen, oder sind diese bereits verstorben, sind auch die eigenen Eltern pflichtteilsberechtigt. Es ist ein großer Irrtum, dass in einem Testament oder Erbvertrag dieser Pflichtteilsanspruch ausgesetzt werden kann.

Den Pflichtteil verwirken

Den Pflichtteilsanspruch verwirken, kann man nur in wenigen Ausnahmefällen. Dazu gehören schwerwiegende Straftaten des Pflichtteilberechtigten an dem Vererber oder an einer diesem nahestehenden Person, z.B. versuchter Mord oder schwere Körperverletzung. Auch wer grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erhalten hat und dabei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann unter Umständen nicht mehr pflichtteilsberechtigt sein. Dabei muss nachgewiesen werden, dass es für den Erblasser unzumutbar ist, dass der straffällige Nachkomme noch einen Anteil am Nachlass erhält.

Den Pflichtteil nur als Barvermögen

Der Pflichtteilsanspruch kann nur in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Weder können die Erben diesen Anspruch durch Sachwerte abgelten noch kann der Pflichtteilsberechtigte Sach- oder sonstige Werte einfordern. Der Pflichtteil ist im Erbfall sofort fällig, also sofort auszuzahlen. Problematisch ist dieser Umstand für die anderen Erben vor allem dann, wenn das ganze Vermögen in Immobilien steckt oder im Ausland liegt. Es kann zudem noch ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch vorliegen. Dieser wird aus bestimmten Schenkungen des Vererbers berechnet.

Pflichtteil und Berliner Testament

Das Berliner Testament besagt grob, dass zunächst der Ehepartner erbt, bevor die Kinder erben. Stirbt also ein Elternteil, erhält der andere Ehepartner alles und die Kinder nichts - bis auf den Pflichtteil. Denn das Berliner Testament schließt den Anspruch auf den Pflichtteil nicht aus. Fordern die Kinder den Pflichtteil wirklich ein, bringt das den überlebenden Partner häufig in die Bredouille. Denn meist steckt das gesamte Vermögen in einer Immobilie und weniger in Barvermögen. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die Möglichkeit geschaffen, den Pflichtteil stunden zu können.

Andere Möglichkeit: Abfindung statt Pflichtteil

Unter Umständen kann es für Erblasser und Erben sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht einigt man sich auf eine Abfindung. Wer auf den Pflichtteil verzichtet, erhält also im Gegenzug sofort einen Anteil am Vermögen der Eltern. Ein Pflichtteilsverzicht muss zwingend beim Notar erfolgen.

Das Erbe ausschlagen – die Erbenhaftung

Der Gesetzgeber kann zwischen dem Vererben von Vermögen oder Schulden nicht unterscheiden. Er sagt prinzipiell, es wird alles vererbt. D.h. der Erbe übernimmt auch eine eventuelle Schuldenlast und damit die Erbenhaftung und die Verpflichtung die Schulden des Erblassers zu begleichen. Um am Ende nicht mit seinem Privatvermögen haften zu müssen, kann ein Erbberechtigter sein Erbe lt. § 1942 BGB auch ausschlagen. Nach Erhalt des Erbbescheids hat man aus diesem Grund sechs Wochen Zeit sich einen Überblick über sein Erbe zu verschaffen. Lässt man diese Frist ungenützt vorübergehen, wird man in der Regel automatisch als Erbe mit allen Rechten und Pflichten eingesetzt. Sofern der Erblasser im Ausland lebte oder sich im Todesfall im Ausland aufhielt, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Ablehnung des Erbes muss dem Nachlassgericht mitgeteilt oder durch einen Notar beglaubigt werden. Ist das Erbe einmal angenommen, kann es in der Regel nicht nachträglich abgelehnt werden. Lehnt man sein Erbe fristgerecht ab, verzichtet man damit auch auf sein Pflichtteil sowie auf alle Nachlassgegenstände. Das Erbe geht dann auf den nächsten Erben in der Erbfolge über. Wenn alle nachfolgenden erbberechtigen Personen dieses Erbe ebenfalls ablehnen, so fällt es am Ende an den Staat.

Wege aus der Erbenhaftung

Wenn ein Erbe einen unübersichtlichen Nachlass nicht sofort ausschlagen möchte, aber auch nicht Gefahr einer Überschuldung durch Erbenhaftung laufen will, wenn er also sein Privatvermögen schützen möchte, so kann er eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Damit erreicht er eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
Neben dem Testamentsvollstrecker kann eine Nachlassverwaltung auch durch die Erben bzw. eventuelle Nacherben und Erbprätendenten beantragt werden.
Das Nachlassgericht hat möglicherweise eine Liste mit Nachlassverwaltern. Jedoch kann man im Antrag auf Nachlassverwaltung auch eine geeignete Person benennen, die man für besonders befähigt hält den Nachlass zu verwalten.
Dieser Nachlassverwalter wird die Erbmasse bestmöglich verwalten indem er die Werte der Erbschaft ermittelt und in Besitz nimmt. Außerdem wird er eine haftungsrechtliche Separation des Nachlasses vom Erbeneigenvermögen vornehmen. Er wird Nachlassgläubiger erfassen und Verbindlichkeiten überprüfen. Gegebenenfalls wird er auch eine Begleichung dieser Verbindlichkeiten auf eine befristete Zeit verweigern um eine drohende Insolvenz zu verhindern und diese Frist zur Liquiditätsbeschaffung nutzen.

Die Nachlass-Insolvenz

Eine Nachlass-Insolvenz dient vor allem den Gläubigern des Erblassers. Sie soll ausstehende Forderungen wenigstens teilweise eintreiben können und den Verlust für die Gläubiger so gering wie möglich halten. Durch die Bestimmungen in den §§ 321 – 331 der Insolvenzordnung, kurz InsO, soll auch ermöglicht werden, den Nachlass bestmöglich wieder so zu herzustellen, wie er zum Zeitpunkt des Erbfalles war. Während ein Nachlassverwalter versucht, Verbindlichkeiten durch Verkauf der Erbmasse und das Einfordern offener Forderungen zu erreichen, hat ein Nachlassinsolvenzverwalter zusätzlich u.a. die Möglichkeit z.B. Schenkungen des Erblassers an seine Erben wieder zurückzufordern, um damit Schulden an Gläubiger zu begleichen, da sie dem Nachlass und nicht dem Privatvermögen angerechnet werden. Dies ist geregelt im Pflichtteilergänzungsanspruch § 2325 BGB und kann angewendet werden für Schenkungen die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Oftmals lässt sich mit einer konsequenten Verfolgung solcher Vorgänge noch sehr viel erreichen. Denn eine geschickte Verteilung des Erbes bereits vor dem Tod des Erblassers ist aus Erbensicht zwar höchst erstrebenswert, für Gläubiger bedeutet es jedoch mitunter dramatische finanzielle Einbußen. Während der Erbe sowie ein evtl. bestellter Nachlassverwalter bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit dazu verpflichtet sind ein Nachlass-Insolvenzverfahren zu beantragen, so kann dies jedoch auch durch einen Testamentsvollstrecker oder auch einen Nachlassgläubiger geschehen.

Die Erbanfechtung

Der letzte Wille eines Erblassers findet höchste Beachtung vor dem Gesetz. Am letzten Willen ist grundsätzlich nicht zu rütteln. Nur wenige Gründe lassen deshalb an eine Anfechtung des Testaments denken. Hierzu gehören neben Formfehlern oder einem gefälschten Testament u.a. auch folgende Gründe:
  • Der Erblasser war beim Abfassen des Testaments nicht testierfähig, also nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.
  • Der letzte Wille ist nachweislich unter Druck zustande gekommen, oder er beruht auf einem Irrtum.
  • Die Umstände haben sich geändert und das Testament ist schlichtweg nicht mehr aktuell. Ein Beispiel wäre, wenn der Ehegatte als Haupterbe eingesetzt ist, aber die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde.
  • Die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten wurden übergangen.
Eine Testamentsanfechtung ist außerdem, laut § 2080 BGB, auf Personen beschränkt, die direkt von einer Anfechtung profitieren, also erb- und pflichtteilsberechtige Personen. Hierzu gehören auch die Erben von denen der Erblasser nicht wusste, dass sie erbberechtigt sind, sowie Vorerben und Ersatzerben. Ein Testament kann durch die Anfechtung als Ganzes oder in Teilen für unwirksam erklärt werden. Ist es im Ganzen unwirksam, treten ggf. die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge ein. Anfechtbar ist ein Testament innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis über den Anfechtungsgrund beim zuständigen Nachlassgericht. Nach spätestens 30 Jahren jedoch verjähren erbrechtliches Ansprüche gänzlich.

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein offizieller Vertrag zwischen mindestens zwei Personen. Geregelt ist der Erbvertrag im BGB in den §§ 2274 bis 2302. Einen Erbvertrag schließt man in der Regel dann ab, wenn der Erblasser sich unwiderruflich verpflichten möchte, seinem Vertragspartner ein bestimmtes Erbe zukommen zu lassen. Der Erblasser verzichtet auf die Möglichkeit, Änderungen ohne Übereinstimmung des zukünftigen Erben vornehmen zu können. Möchte ein Erblasser also erbrechtliche Dinge zu Lebzeiten regeln, so ermöglicht ihm dies nur ein Erbvertrag. Den Erben hingegen bietet dieser Vertrag die Sicherheit, mit welchen Wertgegenständen, Firmenanteilen, Immobilien usw. sie einmal fest rechnen können. Ein Erbvertrag ist zwingend vor einem Notar zu unterschreiben. Dieser Vertrag ist für beide Seiten bindend und dadurch der wesentliche Unterschied zum Testament. Denn bei einem Testament kann der Erblasser beliebig oft und ohne Zustimmung einer anderen Person Änderungen verfügen. Soll ein Erbvertrag geändert oder vernichtet werden, ist die Zustimmung aller Vertragspartner notwendig.

Erbschaftssteuer

Nahaufnahme Hand bei einer UnterschriftDie Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad - je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Nachlassgeber und Nachlassnehmer, desto größer ist der steuerliche Freibetrag. Nur das, was nach Abzug dieses Freibetrages übrig bleibt, ist von der Erbschaftssteuerpflicht betroffen. Ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Erbschaftssteuer haben die Steuerklasse des Erben sowie eventuelle Versorgungsfreibeträge. Das Erbe muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Erbkosten

Alle unmittelbar entstehenden Kosten aus dem Erbfall sind abzugsfähig und vermindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Es können folglich alle Kosten wie die z.B. Bestattungskosten abgesetzt werden. Hierzu gehören auch die Kosten für einen Grabstein und die Grabpflege, sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehenden Aufwendungen. Der Wert, welcher der Erbschaftssteuer zugrunde liegt, verringert sich entsprechend. Desweiteren können Gebühren für die Testamentseröffnung geltend gemacht werden, genauso wie auch die Erteilung des Erbscheins oder die Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch. Im Falle von Erbauseinandersetzungen können auch Kosten für Gutachter und Sachverständige für Immobilien, Schmuck oder sonstigen Wertgegenstände in Abzug gebracht werden. Ebenfalls abzugsfähig sind Notariats- und Gerichtskosten sowie Anwaltsaufwendungen für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft auf einer normalen Erbfolge basiert, der Erblasser mehrere Erben eingesetzt hat oder etwa eine Teilungsanordnung verfügt hat. Entscheidend für das Erbschaftssteuerrecht ist allein, dass die Abziehbarkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Nachlasses entstand.

Erbschaftssteuer sparen

  • Die Schenkung: Eine der unzähligen und sehr beliebten Möglichkeiten ist die Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers. Hier können zum Beispiel vorhandene Freibeträge optimal ausgenutzt und die Erbschaftssteuer in einem verträglichen Rahmen gehalten werden. Eine Schenkung muss allerdings von längerer Hand geplant sein. Denn grundsätzlich muss das Verschenkte sich zehn Jahre lang im neuen Besitz befinden, bevor die Steuer dafür tatsächlich wegfällt.
  • Der Nießbrauch: Nießbrauch ist der Schenkung ähnlich. Allerdings verschenkt man nicht alle Rechte an einer Sache - normalerweise an einer Immobilie, sondern behält sich bestimmte Teilrechte weiterhin vor. Verschenken beispielsweise die Eltern ein Haus an ihre Kinder, bleiben aber entweder selbst darin wohnen, dann handelt es sich um Vorbehaltsnießbrauch. Oder die Eltern bleiben Eigentümer, räumen den Kindern aber einen Nießbrauch an den Mieteinnahmen ein, in diesem Fall nennt man es Zuwendungsnießbrauch. Das Nießbrauchsrecht ist grundsätzlich schwieriger zu regeln als eine Schenkung. Denn es muss daran gedacht werden, ob und unter welchen Umständen eine Rückgabe an die Eltern möglich ist. Die Insolvenz eines Kindes oder eine Scheidung könnten Gründe dafür sein. Solche Szenarien gilt es in einem Nießbrauchsvertrag detailliert abzubilden.

Das digitale Erbe

Konzeptbild Cyborg
      Als Erblasser sollte man nicht nur darüber verfügen, was mit den materiellen Werten geschieht, die man hinterlässt, sondern auch, was mit seinen digitalen Daten geschehen soll. Kaum ein Erblasser bedenkt jedoch dieses digitale Vermächtnis. Für den Erben ist es unumgänglich den digitalen Nachlass zu sichten um ererbte Verpflichtungen zu kennen und auf eventuelle Guthaben zugreifen zu können. Dafür sind vor allem Passwörter, Profilnamen und Kontonummern des Erblassers notwendig. Es wird deshalb dringend empfohlen diese Daten den Erben so zu hinterlassen, dass sie problemlos darauf zugreifen können. Auch eine Auflistung aller Konten, Profile und Dienste, besonders die kostenpflichtigen, gehört dazu. Alle Zugangsdaten sollten so aufbewahrt werden, dass sie zwar geschützt aber gut zu finden sind. Gibt es Daten, die der Erblasser privat behandelt wissen möchte, so wäre auch dies ein wichtiger Punkt der im digitalen Testament festgehalten werden kann. Ausgesprochen empfehlenswert wäre es , das digitale Testament als Anlage dem Testament anzufügen.

Ein digitales Vermächtnis antreten

      Wer die Rechtsnachfolge eines Toten antritt, muss anstelle des Verstorbenen handeln, auch was dessen Internet-Aktivitäten betrifft. Möglichst schnell sollte man deshalb einen Überblick und die Verfügungsgewalt über den digitalen Nachlass erlangen um handlungsfähig zu werden. Zunächst ist es wichtig Versicherungs- und Kreditverträgen zu finden, sich durch entsprechende Nachweise Zugang zu den Bankkonten zu verschaffen, und einen Überblick über kostenpflichtige Mitgliedschaften und bestehende Vertragsverpflichtungen zu gewinnen. Ebenfalls zu klären ist, ob Guthaben auf Internetkonten oder Bezahldiensten vorhanden sind und ob der Erblasser digitales bzw. virtuelles Geld wie Bitcoins besitzt. Auch E-Mailkonten, Accounts in sozialen Medien, Online-Datenspeicher, laufende Verträge mit Internet-Anbietern, die Webseite des Verstorbenen usw. sind zu sichten. Der Verstorbene hat vermutlich zu Lebzeiten AGBs unterschrieben, in denen er zugestimmt hat, wie ein Provider im Todesfall mit seinen Daten bzw. Accounts verfahren darf. Manche AGBs geben vor, dass bestehende Verträge des Verblichenen auf die Erben übergehen und von diesen weitergeführt werden, bis sie gekündigt werden. Andere Verträge wiederum erlöschen im Todesfall und machen es den Erben schwer bis unmöglich ihr Recht auf diese Daten geltend zu machen. Das kann auch für bestehende online Guthaben gelten. Ohne entsprechende Verfügung und Dokumentation haben Erben dann kaum eine Chance. Gelingt es nicht auf den Computer des Verstorbenen zuzugreifen, kann man sich notfalls auch an spezialisierte Unternehmen wenden. Wenn man sich durch Erbschein und Sterbeurkunde als Erbe ausweisen kann, hilft das Unternehmen anschließend den Passwortschutz des Verstorbenen zu umgehen.

Hilfe vom Anwalt für Erbrecht

    Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei allen erbrechtlichen Fragen kompetent zur Seite stehen. So können Sie sicher sein, dass alle Formalien eingehalten werden und nichts übersehen wird. Der von Ihnen beauftragte Anwalt kann durch seine strukturierte Arbeitsweise wesentlich dazu beitragen, damit allen Erben vor allem das finanzielle Prozedere so transparent gemacht wird, dass Konflikte vielleicht gar nicht erst entstehen.
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