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Vertragsrecht: Verträge sind überall

Letzte Aktualisierung am 2019-08-05 / Lesedauer ca. 17 Minuten
Anwalt Vertragsrecht Verträge schließen Sie jeden Tag ab - selbst dann, wenn es wenig offensichtlich ist. Mit dem Erwerb einer Busfahrkarte schließen Sie einen Vertrag mit dem Beförderungsunternehmen, beim Tanken an der SB-Tankstelle gehen Sie einen Vertrag mit dem Tankstellenbetreiber ein, usw. Verträge brauchen (entgegen öffentlicher Meinung) nicht einmal eine Unterschrift um gültig zu sein. Für einfache (aber trotzdem gültige) Kaufverträge ist nicht einmal eine mündliche Übereinkunft notwendig. Sie legen den Kaufpreis für die Salzbrezel auf den Tresen und nehmen sich eine aus dem Korb. Auch das ist ein gültiger Kaufvertrag.

Warum gibt es schriftliche Verträge?

In aller Regel werden Verträge jedoch schriftlich zwischen (zwei oder mehreren) Parteien geschlossen. Schriftlich deshalb, weil damit jederzeit auf den Buchstaben des Vertrages verwiesen werden kann. Jede Partei erhält bei Abschluss ein Vertragsexemplar. Die Schriftform dient der Klarheit und damit der Beweiskraft des Vertrages.

Wo liegen die Tücken im Vertragsrecht

Klarheit ist gut - aber trotzdem bieten auch schriftliche Verträge jede Menge Sprengstoff. Die liegen nicht nur im berühmten "Kleingedruckten" (das üblicherweise niemand liest), sondern in einem allgemeinen Problem: Vertragstexte sind interpretierbar und können unterschiedlich verstanden werden. Die Vertragsparteien können von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen. Damit sind Verträge automatisch Auslöser für Streitigkeiten. Man kann ganz einfach gegen einen Vertrag verstoßen: weil man ihn anders versteht oder verstanden hat.

Vertragsgestaltung: wasserdichte Verträge kann nur der Fachmann

Vertragsgestaltung Ein beliebter Juristenspruch: "Im Vertragsrecht geschehen die meisten Unfälle am Schreibtisch". Verträge sind ungenau formuliert, von Laien selbst verfasst, oder als Musterverträge aus dem Internet heruntergeladen. Die Folgen und ihre Schäden können gravierend sein. Dazu gehören möglicher Schadensersatz, der Rücktritt vom Vertrag, teure Vertragsanpassungen. Besonders üble Auswirkungen kommen gerne zeitversetzt und durch die Hintertüre: Verträge können bereits lange bestanden haben, daher als sicher gelten und X-mal in der gleichen Fassung abgeschlossen worden sein - bis sie eines Tages angefochten werden. Ein Gericht entscheidet, dass eine der Vertragsvereinbarungen gegen das Gesetz verstößt. Damit ist eventuell nicht nur ein Vertrag sondern gleich eine ganze Serie von Verträgen unwirksam / nichtig (Vorsicht z.B. bei AGBs!). Für die / den Vertragspartner kann das gravierende Folgen haben. Tipp: Es empfiehlt sich also durchaus, schon bei der Vertragsgestaltung und auf jeden Fall vor der Unterschrift unter einen komplizierteren Vertrag kompetente Unterstützung aufzusuchen. Auch (oder gerade) als Verbraucher sind Sie beständig Vertragspartner: beim Kauf eines Autos, beim Abschluss eines Internetgeschäftes, bei der Rückgabe des vorzeitig entzwei gegangenen Fernsehers. Lassen Sie sich in anstehenden Vertrags-Angelegenheiten von einem Fachmann beraten.

Vertrag kündigen

Vertrag kündigen Ob Zeitungsabos, Versicherungen oder Fitnessstudio - es gibt Verträge, die würde man am liebsten gerne schnell wieder loswerden. Um einen Vertrag zu kündigen, gibt es je nach Vertragstyp (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Handyvertrag, etc.) unterschiedliche Formalien und Fristen, die beachtet werden müssen.

Kündigungsfristen

Um einen Vertrag wirksam zu kündigen, muss die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Bei Arbeitsverhältnissen gilt für den Arbeitnehmer in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Monats oder zum 15. des Monats. Während der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsvertrags meist mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Kündigungsfrist je nach Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers einhalten. Soll ein Mietvertrag einer Immobilie gekündigt werden, gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Für den Vermieter gilt eine Kündigungsfrist je nach Länge des Mietverhältnisses: Grundsätzlich drei Monate, nach fünf Jahren Mietverhältnis sechs Monate, nach acht Jahren Mietverhältnis neun Monate. Beim Handy- oder DSL-Vertrag gibt es individuell unterschiedliche Kündigungsfristen. In den meisten Fällen gilt jedoch bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats. Oder bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der Laufzeit. Erfolgt bis zur Mindestvertragslaufzeit keine Kündigung wird der Vertrag in der Regel verlängert. So sieht es auch bei Zeitungsabos und Fitnessstudio-Verträgen gewöhnlich aus: Sie werden mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch um eine weitere Zeitspanne, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.

Wann kann man eine Vertrag fristlos kündigen?

Verträge können auch fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist immer dann gegeben, wenn für eine Vertragspartei das Weiterführen des Vertrages nicht zumutbar ist. Dafür kommen je nach Vertragtyp ganz unterschiedliche Gründe in Betracht. Ein Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer etwa einen Diebstahl im Unternehmen begangen hat, wenn er Dienstgeheimnisse verraten hat, den Chef grob beleidigt oder bei Arbeitszeiten betrogen hat. In vielen Fällen wird aber vor der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages eine Abmahnung notwendig sein. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn zum Beispiel Gehaltszahlungen von mindestens zwei Monatsgehältern ausstehen, Arbeitsschutz verletzt wurde oder sexuelle Belästigungen oder Mobbing am Arbeitsplatz vorgefallen sind. Auch ein Mietvertrag kann vom Vermieter und vom Mieter fristlos gekündigt werden, etwa wenn der Mieter mit Mietzahlungen im Verzug ist, Sorgfaltspflichten verletzt wurden oder der Mieter die Mietsache nicht nutzen kann. Auch hier steht in vielen Fällen vor der Vertragskündigung die Notwendigkeit einer Abmahnung. Der Vertrag mit dem Fitnessstudio kann in der Regel bei Krankheit fristlos gekündigt werden. Notwendig ist in diesem Fall ein ärztliches Attest, das die Krankheit und die daraus entstandene Unfähigkeit, das sportliche Angebot eines Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, bestätigt. Der Handy-Vertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn etwa der Mobilfunkanbieter die Leistungen nicht erbringt. Aber auch hier muss dem Anbieter vor der Kündigung die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Versicherungsverträge können fristlos gekündigt werden, wenn sich die Beiträge der Versicherung erhöhen, die versicherte Sache veräußert wird, oder auch immer dann, wenn ein Versicherungsfall eintritt.

Rücktritt vom Vertrag

Vertrag kündigen In der Bevölkerung hält sich hartnäckig die Meinung, dass jeder beliebige Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen rückgängig gemacht werden kann, dafür gibt es unter juristischen Laien sogar einen erdachten Begriff, das "allgemeine Rücktrittsrecht", manchmal auch "generelles Rücktrittsrecht" genannt. Doch Vorsicht: So etwas gibt es nicht. Wir klären auf und sagen Ihnen, welche Rechte Sie wirklich haben.

Beim Rücktritt meinen viele eigentlich das Widerrufsrecht

Ob mündlich oder schriftlich: Wer einen Vertrag geschlossen hat, ist an diesen gebunden. So will es das Gesetz. Es gibt allerdings die Möglichkeit eines 14-tägigen Widerrufsrechts. Dieses Widerrufsrecht bezieht sich jedoch nur auf bestimmte Kaufverträge und nur bei Verträgen, die zwischen Firmen als Verkäufer und Verbraucher als Käufer zustande gekommen sind. Das Widerrufsrecht greift:
  • bei Fernabsatzgeschäften: Kaufen Sie online ein oder schließen Sie einen Vertrag am Telefon (vielleicht zudem ohne, dass Sie dem Anruf zugestimmt haben), so können Sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach Zustandekommen des Kaufvertrags widerrufen. Normalerweise beginnt der Zeitraum mit Erhalt der Ware.
  • bei Ratenkäufen: Ein Ratenkauf ist meist ein Vertrag, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Auch hier räumt der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein.
  • beim Haustürgeschäft: Handelsvertreter, die Ihnen an der Haustüre ohne Termin etwas aufschwatzen (meist ein Zeitungsabo), wissen um das Widerrufsrecht. Dieses wird zwar erwähnt. Jedoch wird gleichzeitig versucht, Sie mit einer fingierten tragischen Geschichte, abzuhalten hiervon Gebrauch zu machen. Fakt ist: Auch hier haben Sie das Widerrufsrecht mit Vertragsbeginn, meist mit Erhalt der ersten Zeitschrift und der beigefügten Vertragsdaten.
Das bedeutet im Umkehrschluss: In allen anderen Fällen ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht so einfach.

Rücktritt vom Vertrag: Die Fakten

Rücktritt vom Vertrag Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag : Wenn man mögliche Vertragsvarianten auflistet, wird bereits klarer, dass ein generelles Rücktrittsrecht nicht denkbar ist, da es das Vorhandensein von Verträgen ad absurdum führen würde. "Pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten - lautet im Zivilrecht deshalb eine zentrale Grundregel. Entsprechend schwierig gestaltet sich die Rückabwicklung eines Vertrags und ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Sache einen Mangel hat, der nicht repariert werden kann bzw. für welchen es keinen Ersatz (etwa eine neue Sache) gibt. Im Einzelnen haben Sie - zumindest ein Recht auf Nachbesserung, wenn:
  • die Sache anders ist als zugesichert: Sie kaufen einen neuen Föhn und erhalten einen gebrauchten.
  • eine andere Sache geliefert wurde: Sie kaufen einen blauen Föhn und erhalten einen roten.
  • die Sache in einer anderen Menge geliefert wurde: Sie kaufen fünf Föhngeräte, erhalten aber nur ein Föhn.
  • die Sache nicht den vereinbarten oder üblichen Zweck erfüllt: Der gekaufte Föhn föhnt nicht.
  • die Sache nicht die Kernleistung erfüllt: Ein gekaufte Föhn spielt Musik ab, föhnt jedoch nicht.
  • wenn die Werbung konkrete Leistungen versprochen hat: Der gekaufte Föhn soll einen konkreten Energieverbrauch unterschreiten, Sie können aber das Gegenteil nachweisen.
  • wenn eine Werbebotschaft irreführend ist: Ein Föhn wird in der einen Filiale reduziert, in der anderen jedoch zum regulären Preis angeboten.

Vorgehensweise bei Vertragsrücktritt

Wählen Sie für Beanstandungen grundsätzlich die Schriftform. Setzen Sie eine angemessene Frist, in der Sie dem Verkäufer eine Nacherfüllung einräumen. Das kann ein neues Gerät oder aber die Reparatur des nicht funktionstüchtigen Geräts sein. Nach Verstreichen der Frist können Sie die Ware zurückschicken und das Geld zurückfordern. Lassen Sie grundsätzlich keine unnötige Zeit verstreichen. Je schneller Sie handeln, desto größer sind Ihre Chancen, sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Bei der Nachbesserung müssen Sie dem Verkäufer übrigens freie Hand lassen, auch wenn er Ihnen den roten Föhn umspritzt (fiktiv gesprochen). Wichtig ist, ob Sie als Resultat den blauen Föhn erhalten haben, den Sie laut Prospekt oder Begutachtung im Laden, kaufen wollten.

Geht ein Rücktritt ohne Fristsetzung?

Eine Kaufsache kann ein einfaches Kleidungsstück genauso sein wie eine Villa oder eine Lebensversicherung. In vielen Fällen besteht aufgrund einer gewissen Dringlichkeit keine Zeit für lange Briefe; kurz: es eilt. Dazu gibt es grundsätzlich rechtlich die Möglichkeit, sofort vom Vertrag zurücktreten zu können. Befinden Sie sich in so einer Lage, sollten Sie jedoch zwei Dinge beherzigen: Sofort handeln und einen Experten hinzuziehen: Wenden Sie sich - auch für sonstige Rechtsfragen zum Thema Vertrag - vertrauensvoll an einen erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht in Ihrer Nähe; gleich hier bei anwaltssuche.de

Rücktritt bei Ausschluss der Gewährleistung?

Meist im privaten Bereich wird aus Angst vor einer Rückabwicklung die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist oftmals rechtens, aber nicht immer. Hier spielt der Umfang des Mangels genauso eine Rolle wie die Bedeutung des Kaufs (ein Hauskauf wiegt vor Gericht mehr als ein Kleidungsstück) sowie - erneut - wie Sie Ihrem Anliegen Nachdruck verleihen. Ein Schreiben vom Anwalt kann hier Dinge in Gang setzen, die Sie alleine nicht in Fahrt gebracht hätten.

Je nach Vertragstyp gibt es beim Vertrag kündigen ganz unterschiedliche Kündigungsgründe, Formalien und Kündigungsfristen zu beachten. Mit der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt wird der Vertrag sicher und rechtswirksam gekündigt.

Vertrag mit dem Fitness-Studio

Fitnessvertrag Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio gehört vielerorts zum guten Ton, dokumentiert er doch deutlich den Optimierungswillen des Studiomitglieds. Fakt ist aber, dass der größte Teil der ca. 8 Millionen deutschen Fitness-Studio-Mitglieder die Angebote nicht oder nur zu einem geringen Teil nutzen. Aus einem bestehenden Vertrag auszusteigen wäre dann naheliegend. Doch das kann komplizierter sein als man denkt.

Fitnessstudio: Üblich sind Zeitverträge

Fit will jeder sein. Wer sich das nicht ohne Anschubhilfe von außen zutraut, geht gern ins Fitnessstudio oder Sportstudio. Meist kann man dort erst mal schnuppern: Studios bieten ein Probetraining oder eine zeitlich begrenzte Schnuppermitgliedschaft an. Danach geht es um die echte Mitgliedschaft: Man wird per Vertrag Mitglied im Studio. Diese Entscheidung kann einiges an Tragweite haben. Zahlreiche Betreiber von Fitnessstudios betrachten kurzfristige Verträge mit Studionutzern nicht als wirtschaftlich lohnend. In der Regel schließt man daher einen Zeitvertrag ab, oft mit erheblicher Dauer. Wer einen solchen Vertrag mit dem Fitnessstudio wieder kündigen will, kann Probleme bekommen. Rechtsstreitigkeiten sind an der Tagesordnung.

Fitnessstudiovertrag: Laufzeit und Kündigung

Zirka acht Millionen Deutsche haben einen Fitnessstudiovertrag. Wie bei Geschäften in vielen anderen Lebensbereichen auch, ist bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften entscheidend, was in diesem Vertrag steht. Hier gibt es unterschiedliche Vertragsgestaltungen mit ebenso unterschiedlichen Regelungen für den Fall einer Kündigung. In jedem Vertrag findet sich eine so genannte "Laufzeitvereinbarung". Hier ist geregelt, wie lange der Vertrag läuft, wie er verlängert wird, wie die Kündigungsfristen sind. Laufzeiten von 12 / 24 Monaten sind der Normalfall. Innerhalb der normalen Laufzeiten kann man nicht ordentlich kündigen (mit Ausnahmen). Wenn nicht ordentlich gekündigt wird, verlängern sich die Verträge in vielen Fällen um die Hälfte der Laufzeit. Fitnessstudio-Verträge stellen in der Regel ein Dauerschuldverhältnis dar. Das Gesetz schreibt für solche Verträge ein Sonderkündigungsrecht vor. Man hat also das Recht, in Ausnahmefällen aus dem Vertrag auszusteigen und muss nicht bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit warten.

Aus welchen Gründen kann man den Fitnessvertrag kündigen?

Dauerschuldverhältnisse sind ohne Einhaltung einer Frist verbraucherfreundlich kündbar „aus wichtigem Grund“. Als wichtige Gründe im Falle eines Fitnessstudiovertrages gelten:
  • eine Erkrankung (die es unmöglich macht, das Studio-Angebot weiterhin zu nutzen). Hier ist die Rechtsprechung in Deutschland uneinheitlich. Manche Gerichte sehen bei einer entsprechenden Erkrankung einen „wichtigen“ Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, andere nicht. Auf jeden Fall führt der erste und richtige Weg für den erkrankten Kündigungswilligen zum Arzt, der ein aussagekräftiges Attest ausstellen muss, das dann der Kündigung beigelegt wird. Nicht alle Studios akzeptieren ein solches Attest. Sie haben das Recht, es gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • eine Schwangerschaft. Hier verhält es sich ähnlich wie bei einer Erkrankung. Ob eine Schwangerschaft als wichtiger Grund gelten kann, wird unterschiedlich bewertet. Natürlich kann im Fall eines besonderen Verlaufs einer Schwangerschaft jeglicher Sport kontraindiziert sein. Das würde der behandelnde Arzt in einem solchen Fall jederzeit per Attest bestätigen. Doch hier ist wichtig, was man vereinbart hat. Daher empfiehlt sich spätestens jetzt ein Blick ins Kleingedruckte. Viele Studios oder Fitnessclubs legen in ihren AGB fest, wie es mit der Kündigung für den Fall einer Schwangerschaft aussieht. Wer in seinem Vertrag keine fristlose Kündigung vereinbart hat, ist auf das Wohlwollen des Fitnessstudios angewiesen.
  • ein Umzug. Auch hier gelten Einschränkungen. Im Prinzip ist eine außerordentliche Kündigung in einem solchen Fall möglich. Hat das Studio aber zum Beispiel im neuen Wohnort eine Niederlassung, kann eine Kündigung in aller Regel verweigert werden, ebenso dann, wenn der Weg vom neuen Wohnort zum alten Studio weiterhin zumutbar ist.

Wichtig ist, was im Vertrag steht

Verträge sind einzuhalten; Gerichte wägen im Streitfall daher stets ab, ob eine außerordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages für beide Vertragspartner nach Lage der Dinge zumutbar ist. In zahlreichen Fällen haben Gerichte das Risiko, das zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, in die Verantwortung des Kunden verlagert. Damit wäre eine Sonderkündigung nicht möglich. Umgekehrt hat die Rechtsprechung zahlreiche Vertragsklauseln aus Fitnessstudioverträgen, die eine außerordentliche Kündigung möglichst ausschließen sollen, gekippt. Es lohnt sich also im jedem Fall, bei Ärger mit dem Fitnessstudio einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Bei uns finden Sie einen fachlich versierten Anwalt per Klick - ganz in Ihrer Nähe.

Handyvertrag - Mobilfunkvertrag

MobilfunkvertragQuasi jeder Deutsche hat eins: ein Handy. Entsprechend viele Handyverträge liegen in Schubfächern oder sind in einem Ordner abgelegt. Den "einen" Handyvertrag gibt es jedoch nicht. Und viele Mobilfunkverträge sind rechtlich zumindest fraglich. Grundsätzlich ist ein Handyvertrag ein ganz "normaler" Vertrag. Es wird eine Leistung geschuldet (Mobilfunknetz) und dafür eine Zahlung gefordert (Grundgebühr, Telefongebühr oder ein Pauschalpreis – flat-Tarif). Neben den Vertragsparteien samt Kontaktdaten sind in der Regel die Modalitäten wie Laufzeit, Vertragsverlängerung, Kündigung und eventuell auch der Umgang des Mobilfunkanbieters mit technischen Störungen geregelt. Soweit die Theorie.

Je nach Mobilfunkanbieter variiert der Handyvertrag

Jeder Mobilfunkanbieter hat eine eigene Produktpalette und entsprechend unterschiedlich sind auch die Inhalte der einzelnen Handyverträge. In manchen fehlen aber auch grundsätzliche Angaben: So haben Anwälte immer wieder mit Verträgen zu tun, in denen kein Preis für die beschriebene Leistung angegeben ist, sondern auf eine Preisliste verwiesen wird. Gerichte haben schon die Unzulässigkeit solcher Verträge bestätigt. Viele Menschen sind sehr markentreu und haben ihren uralten Handyvertrag einfach immer wieder verlängert. Was gilt im Zweifelsfall, die Passage im Vertrag oder aktuelle Gesetzesurteile? Welche aktuellen AGB akzeptiere ich mit einer Verlängerung automatisch? Um rechtssichere Aussagen treffen zu können, müsste man natürlich in Ihrer Vertrag schauen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie auch bei einer Vertragsverlängerung – die meist preislich zu Ihrem Vorteil scheint – alle aktuell geltenden Vertragsbedingungen prüfen sollten/müssten. Im Zweifelsfall findet man mit dem Anbieter jedoch meist eine gütliche Einigung, ob es um ein vorzeitiges Vertragsende oder eine kostenangepasste Fortführung geht. Brenzlig wird es dann, wenn es sich um hohe Beträge handelt.

Was tun, wenn die Kosten explodiert sind?

Mal ehrlich: Eine genaue Überprüfung Ihres Handyvertrags nehmen Sie vermutlich erst dann vor, wenn von Ihnen ein unnatürlich hoher Betrag gefordert oder bereits abgebucht wurde. Ihre Position scheint insofern nicht gut, da Sie nachweisen müssen, nicht so viel telefoniert oder bestimmte Dienste gar nicht benutzt zu haben. Wie soll das funktionieren? Auch können Sie den ausgewiesenen Betrag nicht einfach nicht zahlen, da Sie ansonsten vertragsbrüchig werden würden. Welche Schritte sollten Sie also jetzt unternehmen?

Vorgehensweise bei zu hoher Mobilfunkrechnung

8 Klauseln, die in Mobilfunkverträgen unwirksam sind! 8 Klauseln, die in Mobilfunkverträgen unwirksam sind! Wenn Sie eine zu hohe Handyrechnung erhalten haben, sollten Sie als Erstes in Ihren Vertrag schauen. Beherzigen Sie zweitens auch unsere nachfolgenden Tipps. Je nachdem, um welchen Betrag es sich handelt, oder welche Dienste Ihnen in Rechnung gestellt werden (z.B. Abo einer dubiosen Sexhotline), sollten Sie die Sache besser gleich an einen Anwalt übergeben.
  • Schritt ein: Widerspruch einlegen: Als allererstes sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen, am besten in Form eines Briefs mit Einschreiben mit Rückschein und gleichzeitigem Fax oder Mail. Bitten Sie um Beweise für die entstandenen Kosten und überweisen Sie lediglich einen Teilbetrag, den Sie für gerechtfertigt halten. Keine Angst: Dafür haben Sie acht Wochen Zeit. Dem Anbieter sollten Sie eine angemessene Frist geben, Ihnen die Kosten schriftlich offenzulegen.
  • Je nachdem, was Sie vom Anbieter dann an Beweisen erhalten, ergeben sich für Sie folgende Konsequenzen: Es gibt keine vertragliche Grundlage für den oder die Posten oder Sie haben die Leistungen nicht genutzt. Die Aufklärung dieser Tatbestände ist meist recht einfach. Anders sieht es bereits aus, wenn Kosten aufgrund von mangelhaften AGB zustande gekommen sind. Hier sind Sie in der Regel in der Beweispflicht, beim Vertragsabschluss nicht auf den Punkt X hingewiesen worden zu sein, der jetzt die folgenden Kosten Y verursacht. Sind die hohen Kosten durch langes Internetsurfen entstanden, womöglich im Ausland, kann es schwierig werden. Aber: Dem Handybetreiber kann hier zumindest eine Mitschuld angelastet werden. Denn zum Schutz ahnungsloser Kunden gibt es eine gesetzliche (!) Kostenbremse von ca.60 Euro. Wenn Sie im Ausland also ausgiebig surfen, sollten Sie normalerweise darauf hingewiesen werden, wenn Sie die Kostenschwelle zu überschreiten drohen. Anders gestaltet es sich in den Fällen, in denen Sie aktiv das Datenroaming eingeschaltet hatten oder sich Ihr Smartphone automatisch einwählt, um etwa Apps oder Daten zu aktualisieren. In solchen Fällen sind Sie unter Umständen zahlungspflichtig.

Fazit

Sie sehen, Ihre Position ist in vielen Fällen gar nicht schlecht und sogar bereits von Gesetzes wegen gestärkt worden. Dennoch: Sollte der Betrag astronomisch hoch, Sie sich kriminellen Drittanbietern gegenüber sehen (Stichwort: Abofalle) oder Sie sich mit dem Anbieter partout nicht einigen können, dann übergeben Sie Ihre Unterlagen an einen Anwalt für Vertragsrecht. Nehmen Sie mit einem Anwalt in Ihrer Nähe gleich hier über anwaltssuche.de unverbindlich und kostenlos Kontakt auf.

Vertrag am Telefon

Fernabsatzgesetz Es ist schon eine ganze Zeit her, da wurde in der Öffentlichkeit über ungebetene Telefonate ahnungsloser Privatleute intensiv diskutiert. Grund waren Medienberichten, nach denen meist ältere Menschen am Telefon Verträge aufgeschwatzt wurden, die später nicht oder nur nach dem Ablauf eines unerwünschten Abonnements gekündigt werden konnten. Die aufgedeckten Methoden, so genannte „kalten Werbeanrufe“ unseriöser Firmen, mündeten 2009 in einem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung. Nach Auskunft von Verbraucherzentralen ging im Anschluss zwar die Berichterstattung darüber zurück, nicht aber die Zahl unseriöser Anrufe – diese halten bis heute an. Warum ist es so schwierig, auf diese gesetzlich adäquat zu reagieren und wie sollten Sie sich im Einzelfall verhalten?

Vertrag am Telefon: Warum ist das möglich?

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich Käufer und Verkäufer über den Gegenstand und die dafür zu erbringende Leistung (etwa Geldbetrag) einig sind. Verträge schließen wir täglich millionenfach ab, ohne dass wir uns dessen bewusst sind: an der Bushaltestelle, wenn wir eine Fahrkarte lösen oder das schnell gekaufte Verlegenheitspräsent an der Tankstelle. Wichtig für unser Thema ist die Tatsache, dass Vertragsabschlüsse grundsätzlich auch mündlich möglich sind. Mit dem Schornsteinfeger, der an der Haustüre die jährliche Wartung anbietet, schließen wir mittels Zustimmung genauso einen Vertrag wie mit der Kfz-Werkstatt, deren Mitarbeiter kurz mal das Ruckeln des Motors überprüft. Solche Vertragsabschlüsse sind für uns selbstverständlich und auch bequem, beinhalten aber auch eine gewisse Unsicherheit und damit sind wir bei den Vertragsabschlüssen am Telefon.

Wann dürfen Sie überhaupt angerufen werden?

Zunächst mal zum Gegenteil: Wann sind Telefonanrufe zu Werbezwecken nicht erlaubt? Immer dann, wenn Sie einem Anruf nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Anders herum müssen Sie Firmen, die am Telefon ihre Produkte anbieten, ausdrücklich die Erlaubnis für das Anrufen erteilt haben. Zu diesem Aspekt gibt es eine Vielzahl an Urteilen, die sich im Kern mit der Frage beschäftigen, ob die Zustimmung eindeutig erkennbar war, etwa in den AGB oder mittels Ankreuzen in einem Werbebrief oder bei der Adressangabe für eine Gewinnspiel-Teilnahme. Viele Firmen verstecken solche Zustimmungen nach wie vor im Kleingedruckten und berufen sich später darauf. Eine zweite sehr verbreitete Methode ist die, seine wahre Identität zu verschleiern, indem statt mit dem echten Firmennamen mit Abwandlungen seriöser Unternehmen gearbeitet wird. Gerne melden sich zwielichtige Firmen beispielsweise mit „Berliner Verbraucherservice“ oder „Deutsche Rundfunkzentrale“. Seriös ist daran gar nichts: Dahinter steckt ausnahmslos das Ziel, unnötige Versicherungen, ungünstige Geldanlagen oder überteuerte Zeitungsabos zu verkaufen.

Stichwort: Nachfasswerbung

Apropos Zeitungsabo: Eine beliebte Methode des Telefonverkaufs ist die Kontaktaufnahme, nachdem Sie ein Abonnement gekündigt haben. Die verständnisvollen Mitarbeiter fragen nach dem Grund der Kündigung, zu „Statistikzwecken“ oder um das „Produkt oder die Zustellung zu verbessern“. Der eigentliche Zweck des Anrufs wird erst später deutlich: Es soll Ihnen ein neues Abonnement verkauft werden. Der Gesetzgeber ist hier eindeutig: Telefonanrufe, die aufgrund eines gekündigten Vertrags getätigt werden, werden als Nachfasswerbung bezeichnet und sind unzulässig. Ausnahme: Wenn es ein Telefonat wäre, das tatsächlich nur die Verbesserung des eigenen Vertriebs zum Ziel hätte. Das ist jedoch praktisch nie der Fall. Aber inwieweit hilft es das bei einem Vertrag, wenn dieser durch einen unerlaubten Anruf zustande kam?

Sind Verträge unrechtmäßiger Anrufe rechtens?

Sollten Sie unerlaubte Anrufe erhalten, können Sie sich grundsätzlich mit einer Unterlassungserklärung wehren, auch die Kontaktaufnahme zur Bundesnetzagentur kann helfen. Jedoch: Wie steht es um den Vertrag, der durch einen unerlaubten Anruf zustande kam, ist dieser automatisch nichtig? Die Antwort lautet: jein. Ein Vertrag, der auf unzulässige Art und Weise zustande gekommen ist, kann trotzdem rechtens sein. Um sicher zu gehen, sollten Sie unbedingt Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht nutzen. Die Frist beginnt übrigens an dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben und die Firma Sie über das Widerrufsrecht informiert hat. Die Frist kann, muss also nicht unbedingt mit dem Tag des Anrufs beginnen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt helfen.

Beweislast liegt im Zweifelsfall beim Verkäufer

Sollten Sie Ihr Widerrufsrecht aus irgendwelchen Gründen nicht wahrgenommen haben, ist noch nicht alles verloren. Denken Sie daran: Bei mündlich geschlossenen Verträgen fehlt logischerweise der schriftliche Nachweis über den Vertragsinhalt. Das kommt meist den Verbrauchern zugute: Steht Aussage gegen Aussage und liegen keine Beweismittel vor, ist der Verkäufer in der Beweislast. Denn telefonischen Mitschnitten müsste der Angerufene zugestimmt haben und das ist bei solchen Anrufen oftmals nicht der Fall. Spätestens jetzt sollten Sie dringend mit einem Anwalt sprechen, um keine weiteren Fristen zu versäumen oder für Sie nachteilige Aussagen zu tätigen. Einen erfahrenen Anwalt zu diesem Thema in Ihrer Nähe finden Sie gleich hier, bei anwaltssuche.de. Beachten Sie grundsätzlich auch die nachfolgenden Tipps.

Tipps zum Schutz vor unerwünschten Anrufen

Tipps zum Schutz vor unerwünschten Anrufen
  • Geben Sie Ihre Telefonnummer nicht an, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist. Handelt es sich um eine Pflichtangabe, widersprechen Sie ausdrücklich der Sammlung Ihrer Daten zu Werbezwecken – notfalls auch mit einem händischen Sätzchen. Machen Sie sich möglichst eine Kopie von Gewinnspielen und Preisausschreiben, an denen Sie teilnehmen.
  • Achten Sie bei allen Verträgen, die Ihre Daten enthalten, auf entsprechende Klauseln und streichen Sie diese. Beispiel: Sie kaufen ein Sofa und der Möbelhändler nimmt Ihre Telefonnummer auf, um das Lieferdatum mit Ihnen abzustimmen. Fragen Sie nach, stellen Sie sich im Zweifelsfall dumm. Dabei erfährt man oftmals den wahren Zweck der Datenspeicherung.
  • Haben Sie nach einem überraschenden Telefonat ein komisches Gefühl, verfassen Sie ein kurzes Gedächtnisprotokoll mit Zeitpunkt des Anrufs, Gesprächsinhalt und Ergebnis. So etwas kann bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.
Und grundsätzlich: Es muss Ihnen nicht peinlich sein, wenn Sie einer dubiosen Firma auf den Leim gegangen sind. Diese Unternehmen beschäftigen bestens geschulte, sehr gewiefte Mitarbeiter, die mit allen Psychotricks arbeiten. Meistens sind die Anrufer gar nicht fest angestellt, sondern haben zusätzlich noch Provisionsdruck. Bleiben Sie im Zweifelsfall ruhig und holen Sie sich bei Bedarf fachmännische Hilfe. Dann ist dieses Thema schnell erledigt.
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