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Anwälte und Kanzleien für Migrationsrecht in Heidelberg finden

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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Heidelberg
Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht
Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht ©freepik - mko

Migrationsrecht kurz erläutert

Im Migrationsrecht sind das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht zusammengefasst. Asylrecht ist das grundsätzliche Recht eines jeden Ausländers, wenn er in seinem Land politisch verfolgt wird, in Deutschland Asyl zu beantragen. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer also aus einem sicheren Herkunftsland einreist, hat normalerweise keinen Anspruch auf Asyl. Vor 2015 war das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gut gerüstet für die Überprüfung von Asylanträgen. Die Flüchtlingsmassen, die sich dann auf den Weg nach Deutschland machten, erschwerten die Bedingungen für das BAMF sehr. Seitdem wurden Maßnahmen beschlossen und ergriffen um Asylanträge besser prüfen zu können und auch um Straftäter zu erkennen, die illegal nach Deutschland einreisen wollten. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, welches im Oktober 2015 beschlossen wurde, enthält unter anderem Regelungen über die Dauer des Aufenthalts von Asylbewerbern in den Erstaufnahmeeinrichtungen und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft sowie die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen beschlossen. Weitere Gesetzesänderungen kamen im Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Heidelberg bestens aufgehoben.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Als erstes wird geklärt, ob der Migrant aus einem EU-Land kommt oder nicht, denn schon dies führt zu unterschiedlichen Fragen. Alle ausländischen, nicht EU-Bürger brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie längerfristig in Deutschland leben wollen. Aufenthaltstitel kennt man u.a. als Visum oder Aufenthaltserlaubnis, auch die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte sind, wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Aufenthaltstitel. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. Ein gesicherter Lebensunterhalt, eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, gute Kenntnis der deutschen Sprache und Gesellschaftsordnung sowie eine ausreichende Kranken- und Rentenversicherung. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Aufenthaltstitel werden durch die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Haben Sie Probleme oder Fragen zu Einzelfällen, so ist ebenfalls die örtliche Ausländerbehörde, oder auch das BAMF der richtige Ansprechpartner. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Außerdem findet eine Überprüfung statt um sicher zu stellen, dass der Antragsteller seinem verpflichtenden Integrationskurs nachgekommen ist. In § 50 AufenthG ist geregelt, dass ein Ausländer verpflichtet ist das Land zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Die Gründe für eine Ausweisung sind im § 51 AufenthG klar definiert. Oft geht eine Ausweisung mit einem Wiedereinreiseverbot einher. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Staatliche Behörden setzen dann die Maßnahme um, um die Ausreise einer ausländischen Person ohne Aufenthaltstitel zu erzwingen. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Von der Zwangsausweisung wird nur in wenigen Fällen, etwa bei einer notwendigen Anwesenheit der abzuschiebenden Person in einem laufenden Strafverfahren, und auch dann nur befristet, abgesehen. Tritt ein solcher Grund auf, so befindet sich der Ausländer im Zustand der Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. In Deutschland gibt es gerechte Gesetze und viele Strukturen. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. Nichtsdestotrotz kann es zu falschen Einschätzungen oder Falschbewertungen kommen. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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