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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Ingolstadt
Einwanderungsbehörde setzt Stempel in einen Pass
Einwanderungsbehörde setzt Stempel in einen Pass ©freepik - mko

Rechtssicherheit für Migranten

Zwei Begriffe sind zu unterscheiden, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Bis 2015 wurden Anträge auf Asyl für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem bewältigbaren Umfang gestellt. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, welches im Oktober 2015 beschlossen wurde, enthält unter anderem Regelungen über die Dauer des Aufenthalts von Asylbewerbern in den Erstaufnahmeeinrichtungen und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Seit 2017 gibt es weitere Gesetze. Im § 47 des AsylG wird geregelt, dass Bundesländer alle Asylsuchenden verpflichten dürfen, für bis zu 24 Monate in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Haben Sie Fragen oder Probleme bei Ihrem Asylverfahren, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht in Ingolstadt.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Alle nicht EU-Bürger, die für längere Zeit nach Deutschland einreisen, brauchen einen sogenannten Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Auch für Asylanten ist ein Aufenthaltstitel unerlässlich. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Es gilt für alle Aufenthaltstitel eine zeitliche Befristung, lediglich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind hiervon ausgenommen. Für eine unbefristete Regelung bedarf es Voraussetzungen, die klar definiert sind. Ein gesicherter Lebensunterhalt, eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, gute Kenntnis der deutschen Sprache und Gesellschaftsordnung sowie eine ausreichende Kranken- und Rentenversicherung. Der Antrag kann nur in der Stadt erfolgen in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Die Erteilung für Aufenthaltstitel wird von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Allerdings wird darauf geachtet, dass der Antragsteller ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Ist ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, so muss er lt. § 50 AufenthG das Land verlassen. Die Gründe für eine Ausweisung sind im § 51 AufenthG klar definiert. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dies betrifft vor allem Ausländer, die die öffentliche Sicherheit bedrohen oder auf irgendeine Art den Interessen Deutschlands schaden. Staatliche Behörden setzen dann die Maßnahme um, um die Ausreise einer ausländischen Person ohne Aufenthaltstitel zu erzwingen. Es gibt Staaten für die ein Abschiebeverbot vorliegt, den Einzelfall überprüft das BAMF. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Die Person befindet sich dann laut Rechtsgrundlage § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) im Zustand der Duldung. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel und geht mit einer Residenzpflicht einher. Der Staat hat das Recht, eine Person in Abschiebehaft zu nehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Vollzug der Ausweisung entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Das Migrationsrecht macht hier keine Ausnahme. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Ein Anwalt für Migrationsrecht wird Sie in allen Belangen beraten und Ihnen durch komplizierte Sachverhalte helfen.

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