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Anwalt für Migrationsrecht in Bonn auf Anwaltssuche finden

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Mann mit Rollkoffer hält zwei Pässe
Mann mit Rollkoffer hält zwei Pässe ©freepik - mko

Welches Recht für Migranten?

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Das Aufenthaltsrecht wird für alle Nicht-Deutschen angewandt, die längerfristig in Deutschland bleiben wollen. Menschen aus sicheren Herkunftsländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten bedürfen beispielsweise keines Asyls. Vor 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Durch die so schnell erhöhte Anzahl von Einwanderern wurde es notwendig Maßnahmen zu verabschieden um politisch Verfolgte von wirtschaftlichen Immigranten oder gar Straftätern zu unterscheiden. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Die Einstufung von Albanien, Montenegro und Kosovo als sichere Herkunftsstaaten hatte Einfluss auf Asylverfahren und Abschiebungen von Asylbewerbern aus diesen Ländern. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. Im § 47 des AsylG wird geregelt, dass Bundesländer alle Asylsuchenden verpflichten dürfen, für bis zu 24 Monate in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Bonn bestens aufgehoben.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Ohne Aufenthaltstitel ist es für Nicht EU-Bürger nicht gestattet sich längere Zeit in Deutschland aufzuhalten. Geläufiger sind Aufenthaltstitel unter ihren jeweiligen Bezeichnungen wie Visum oder Aufenthaltserlaubnis oder auch Niederlassungserlaubnis. Auch für Asylanten ist ein Aufenthaltstitel unerlässlich. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Für eine unbefristete Regelung bedarf es Voraussetzungen, die klar definiert sind. Gefordert wird: ein sicheres Gehalt bzw. Lebensunterhalt, eine seit mindestens fünf Jahren bestehende gültige Aufenthaltserlaubnis, außerdem darf kein offenes Strafverfahren laufen gegen den Antragsteller, gute Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, eine ausreichende Krankenversicherung und es muss seit mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Außerdem findet eine Überprüfung statt um sicher zu stellen, dass der Antragsteller seinem verpflichtenden Integrationskurs nachgekommen ist. Ist ein Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, so muss er lt. § 50 AufenthG das Land verlassen. Gründe für eine Ausreisepflicht finden sich unter § 51 AufenthG. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Dieses Wiedereinreiseverbot wird besonders dann erlassen, wenn ein Ausländer die deutsche Sicherheit gefährdet oder wesentlichen, deutschen Interessen geschadet hat. Die Abschiebung oder Rückführung einer Person ist eine Zwangsmaßnahme, die ergriffen wird um die Ausreise einer ausreisepflichtigen Person durchzusetzen, wenn diese das Land nicht freiwillig verlassen will. Es gibt Staaten für die ein Abschiebeverbot vorliegt, den Einzelfall überprüft das BAMF. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. Deutschland ist gut organisiert. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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