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Anwälte und Kanzleien für Migrationsrecht in Gelsenkirchen finden

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Rechtsanwalt Fabian Sauer Dortmund
Rechtsanwalt Fabian Sauer
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Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht
Sicherheitszaun mit Stacheldracht Natodraht ©freepik - mko

Welches Recht für Migranten?

Migrationsrecht umfasst das Asylrecht und auch das Aufenthaltsrecht. Grundsätzlich hat ein in seinem Land politsch verfolgter Ausländer das Recht auf Asyl in Deutschland. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Asyl wird also nicht gewährt, wenn man aus einem anderen EU-Land einreist oder das jeweilige Heimatland als sogenanntes sicheres Herkunftsland ausgewiesen ist. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist zuständig für die Prüfung von Asylanträgen und bis 2015 waren die zentralen Anlaufstellen auch durchaus ausreichend. Die Flüchtlingsmassen, die sich dann auf den Weg nach Deutschland machten, erschwerten die Bedingungen für das BAMF sehr. Seitdem wurden Maßnahmen verabschiedet, um politisch Verfolgte und Menschen mit anderen Einreisegründen zu unterscheiden und Straftäter oder Terroristen zu erfassen und die Einreise gegebenenfalls zu verweigern. Unter anderem wurde die Art und Weise der Verteilung der Immigranten auf die Bundesländer im Asylpaket I beschossen oder auch die Dauer des Aufenthaltes in Erstaufnahmeeinrichtungen festgelegt. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Gelsenkirchen bestens aufgehoben.

Das Aufenthaltsrecht

Neben politisch motivierten Asylanten gibt es eine Vielzahl von Personen mit anderen Nationalitäten, die in Deutschland leben möchten. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder auch eine Niederlassungserlaubnis. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Ein Aufenthaltstitel wird ausschließlich zu einem bestimmten Zweck erteilt. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Es gilt für alle Aufenthaltstitel eine zeitliche Befristung, lediglich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind hiervon ausgenommen. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. Gefordert wird: ein sicheres Gehalt bzw. Lebensunterhalt, eine seit mindestens fünf Jahren bestehende gültige Aufenthaltserlaubnis, außerdem darf kein offenes Strafverfahren laufen gegen den Antragsteller, gute Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, eine ausreichende Krankenversicherung und es muss seit mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Wie das BAMF ist sie auch der richtige Ansprechpartner für Fragen und Einzelfälle. Liegen bei Ablauf des Aufenthaltstitels noch die anfänglichen Gründe vor, so ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in aller Regel möglich. Allerdings wird darauf geachtet, dass der Antragsteller ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Laut § 50 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet Deutschland zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Im AufenthG findet man unter § 51 die Gründe, die zu einer Ausweisung führen. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Erfolgt die Ausreise nicht freiwillig, so kommt es zur Abschiebung als Zwangsmaßnahme. Ob ein mögliches Abschiebeverbot vorliegt, kann vom BAMF geklärt werden. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. Deutschland ist ein gut organisiertes Land, das sehr auf die Einhaltung seiner Regeln achtet. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Migrationsrecht über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei.

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