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Einen Anwalt für Reiserecht in Gelsenkirchen finden

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Infos über Anwälte für Reiserecht in Gelsenkirchen
Reisende mit Boardingpass an Flughafenrolltreppe
Reisende mit Boardingpass an Flughafenrolltreppe ©freepik-mko

Reiserecht

junges Paar an der Rezeption im Hoteljunges Paar an der Rezeption im Hotel Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Dadurch wurde es möglich, viele Einzelverträge in einem zu bündeln. Im Reisepaket enthalten sind meist die Anreise und Unterkunft inklusive Voll- oder Halbpension, oft auch noch Kinderbetreuung oder Freizeitaktivitäten. Keine vielen Einzeverträge mit Hotel und Fluggesellschaft sind dadurch abzuschließen, sondern nurmehr ein Reisevertrag gem. § 651 a BGB. Ist man mit einem Bereich seines Urlaubes nicht zufrieden, so ist immer der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Übernimmt man hingegen die Planung und Buchung in Eigenregie, so hat man für jeden Vertrag einen gesonderten Ansprechpartner. Für diese Reisen, die das Reiserecht nicht abdeckt, gelten andere Gesetze und Regelwerke.

Rechtslage bei Reiserücktritt – Zusammenfassung

Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit InfusionHand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Der Rücktritt von einer Reise ist natürlich möglich. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Eine gültige Reiserücktrittsversicherung kann die Kosten unter Umständen minimieren. Bedingung für ein Inkrafttreten der Versicherung ist in erster Linie eine Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen, wenn sie einen Reiseantritt unmöglich macht oder auch eine andere ernste Lebenssituation. Hierzu zählt auch eine Covid-19 Erkrankung. Dies muss in der Regel auch mit ärztlichem Attest belegt werden. Befindet man sich in Quarantäne wegen eines Kontaktes mit einer infizierten Person, so ist dies für die Versicherung kein Reisekostenrücktrittsgrund. Reisende sollten bei Versicherungsabschluss darauf achten ob der Pandemiefall mit in den Vertrag aufgenommen ist.

Corona und die Urlaubsreise

junge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaskejunge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaske Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Dies ist der Fall wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Ausschlaggebend ist meist eine Reisewarnung, des Auswärtigen Amtes für den Reiseort. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Dieser Beitrag und seine Aktualität und Rechtslage unterliegen wegen der sich stets ändernden Krisenlage durch Covid-19 Pandemie möglicherweise schnellen Änderungen. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.

Hilfreich: Reisevollmacht

Formular Reisevollmacht
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