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Frau wartet ganz alleine auf verspäteten Flug
Frau wartet ganz alleine auf verspäteten Flug ©freepik-mko

Überblick über das Reiserecht

Mädchen auf einer SchwimmmatratzeMädchen auf einer Schwimmmatratze Pauschalreisen sind im Gesetz durch das Reiserecht geregelt. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. Ganz unkompliziert können so Anreise, Unterkunft und Verpflegung sowie vielerlei Extras auf einmal gebucht werden. Nur ein einziger Vertrag gem § 651 a BGB ist ausreichend anstelle von Beförderungsverträgen mit Flug- oder Schifffahrtsgesellschaften und Beherbergungsverträgen mit Hotels oder Ferienwohnungen. Ist man mit einem Bereich seines Urlaubes nicht zufrieden, so ist immer der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Eine Flugverspätung oder eine starke Vorverlegung des Fluges kann zu einem Streit führen. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. In diesem Fall greift nicht das Reiserecht sondern diverse andere Rechtsgebiete.

Rechte beim Reiserücktritt kurzer Überblick

kranke Familie auf einem Sofakranke Familie auf einem Sofa Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Dies muss in der Regel auch mit ärztlichem Attest belegt werden. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Für Reisende, die sich auch für den Pandemiefall reiserücktrittversichern wollen, ist es angeraten dies vor Vertragsabschluss der Versicherung zu überprüfen.

Reisen und Corona

junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Kofferjunge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Dies ist der Fall wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Vor allem aber ist eine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt entscheidend. Der Reisende hat in diesem Fall keine Stornogebühren zu bezahlen. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.

Hilfreich: Reisevollmacht

Formular Reisevollmacht
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