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Rechtsanwältin Karin Binder-Sedlacek Heusenstamm
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Das Kaufrecht

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Trotzdem gilt es gesetzliche Regelungen zu beachten. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Der Kaufvertrag – Pflichten und Rechte

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Für einen Kaufvertrag von Privatperson zu Privatperson weichen die Regeln von denen der Kaufverträge zwischen Firmen etwas ab. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Und selbst dies geht nicht, wenn der verkaufte Gegenstand neu ist, diese unterliegen nämlich einer Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Die Mängelrüge

Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann die Reparatur oder eine Nachlieferung fordern. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine weitere Möglichkeit wäre die Minderung des ursprünglichen Warenpreises. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Auch kann der Verkäufer nicht gezwungen werden eine gänzlich mängelfreie Ware zurückzunehmen. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Für dieses Recht gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. bei Haustürgeschäften oder dem Kauf über Internet. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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