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Rechtsanwälte für Kaufrecht in München auf Anwaltssuche finden

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Infos über Anwälte für Kaufrecht in München
sommerliche Frau kauft mit Kreditkarte ein
sommerliche Frau kauft mit Kreditkarte ein ©freepik - mko

Überblick über das Kaufrecht

Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. Das Kaufrecht legt also fest, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben. Dies gilt für die Ware im Laden genauso wie bei der Übertragung eines Rechts wie einem Vollstreckungstitel oder einer Rechnung. Weitere Regelungen werden getroffen bei z.B. Immobilienkäufen, da es hier der öffentlichen Beurkundung bedarf.

Rechte und Pflichten genauer betrachtet

Beide Vertragsparteien haben Rechte und Pflichten zu erfüllen wenn sie einen Kaufvertrag abschließen. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Die Bedingung muß eine mängelfreie Ware sein. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Und selbst dies geht nicht, wenn der verkaufte Gegenstand neu ist, diese unterliegen nämlich einer Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Das Recht auf Mängelrüge

Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Er kann die Reparatur oder eine Nachbesserung verlangen, auch ein Umtausch wäre eine Möglichkeit. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann auf einer Kaufpreisminderung bestehen. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.

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