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Händler bietet Kreditkartenbezahlung an ©freepik - mko

Kaufrecht

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. Zusammen mit weiteren allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen regelt das Kaufrecht, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Rechte und Pflichten

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Allerdings ist auch dies nur möglich wenn es sich um ein gebrauchtes und kein neues Produkt handelt, für diese besteht nämlich eine Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Die Minderung der Kaufsumme. Als Verkäufer ist man geschützt durch eigene Rechte. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Außerdem muss er die Ware nicht zurücknehmen, wenn sie fehlerfrei ist. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es nur bei Haustürgeschäften oder auch bei Käufen im Internet. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.

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